Streit um Tablet-Modelle: Bundesweites Verkaufsverbot für Samsung

Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht
Rechtstipp vom 01.02.2012
Samsung hat im Geschmacksmuster-Rechtsstreit mit der Firma Apple eine Teilniederlage erlitten. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat am 31.01.2012 entschieden, dass Samsung wegen eines Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht weder den Tablet-PC «Galaxy Tab 10.1» noch den Tablet-PC «Galaxy Tab 8.9» in Deutschland vertreiben darf. Hingegen habe Samsung nicht das von Apple eingetragene Geschmacksmuster verletzt, so die Richter. Deswegen scheide ein europaweites Verkaufsverbot aus. Denn der Anwendungsbereich des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb sei anders als der Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutz auf Deutschland beschränkt.

Der Vertrieb des «Galaxy Tab 10.1» verstoße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, weil das Samsung-Modell das Apple-Tablet «iPad» in unlauterer Weise nachahme, so das OLG. Samsung nutze das herausragende Ansehen und den Prestigewert des «iPads» unlauter aus. Die im Hinblick auf das «Galaxy Tab 10.1» ergangene Anordnung erfasse auch das «Galaxy Tab. 8.9».

Hingegen habe Samsung nicht das von Apple eingetragene Geschmacksmuster verletzt. Der Schutzbereich des Apple-Geschmacksmusters sei eingeschränkt. So weise eine ältere US-Patentanmeldung, das so genannte «Ozolins-Design», das von einem anderen Unternehmen für einen Flachbildschirm beantragt worden sei, bereits einen rahmenlosen Flachbildschirm auf. Im Übrigen unterscheide sich das «Galaxy Tab 10.1» ausreichend deutlich von dem von Apple angemeldeten Geschmacksmuster. So bestehe das angemeldete Geschmacksmuster ästhetisch wahrnehmbar aus zwei Bauteilen, einer Schale und einer sie abdeckenden Frontseite. Das «Galaxy Tab 10.1» sei hingegen dreiteilig aufgebaut. Es bestehe aus einer Vorderseite, einer Rückseite und einem verklammernden Rahmen.

Das OLG betont, dass die Entscheidung nicht das Nachfolgemodell «Galaxy Tab 10.1 N» betrifft. Hinsichtlich dieses Tablets werde das Landgericht Düsseldorf am 09.02.2012 eine Entscheidung treffen (14c O 292/11).

Oberlandesgericht Düsseldorf, I 20 U 175/11 und I 20 U 126/11

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