Fährt ein Grundstückseigentümer in Urlaub, so darf er seinem Nachbarn die Räum- und Streupflicht anvertrauen. Er muss seinen Urlaub nicht unterbrechen, um den Nachbarn zu kontrollieren. Das gilt zumindest dann, wenn dieser in den letzten 15 Jahren zuverlässig geräumt und gestreut hat. Dies betont das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein. Die Klage einer Unfallverletzten, die bei Eisglätte auf dem Bürgersteig vor dem Grundstück des Beklagten zu Fall gekommen war, hat es abgewiesen.
Die Klägerin hatte sich bei dem Sturz am Ellenbogengelenk verletzt. Der Beklagte war zu dem Zeitpunkt im Urlaub. Er vertraut seit 15 Jahren seinem Nachbarn während seines Urlaubs die Aufgabe an, den Bürgersteig zu räumen und zu streuen. Die Stadt Büsum hat durch Satzung die Räum- und Streupflicht für die Bürgersteige auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen. Die Klägerin verlangt Schadenersatz über 6.700 Euro und Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro.
Das OLG entschied, dass der Grundstückseigentümer nicht haftet. Der Nachbar habe faktisch die Aufgabe der Verkehrssicherung in dem Gefahrenbereich übernommen. Im Hinblick hierauf seien Schutzvorkehrungen durch den Grundstückseigentümer unterblieben. Dieser habe sich auf das Tätigwerden des Nachbarn verlassen. Der beauftragte Nachbar sei dann für den Gefahrenbereich nach allgemeinen Haftungsgrundsätzen verantwortlich.
Bei dem Grundstückseigentümer als primärem Verantwortlichen für die Räumung des Bürgersteigs verbleibe die Verpflichtung zur sorgfältigen Auswahl und fortlaufenden Überwachung des Beauftragten. Dabei reichten regelmäßige Kontrollen aus, soweit nicht bei schwerwiegenden Risiken gesteigerte Überwachungspflichten bestünden, so das OLG. Ergäben sich keinerlei Hinweise auf Nachlässigkeiten, dürfe der Grundstückseigentümer darauf vertrauen, dass der Übernehmer der Räum- und Streupflicht sich ordnungsgemäß verhält.
Hier hatte der Nachbar seit 15 Jahren den Bürgersteig vor dem Haus des Beklagten während dessen Abwesenheit geräumt und gestreut, ohne dass es zu Unfällen oder zu Beanstandungen gekommen war. Auch hatte die Mutter des Grundstückseigentümers täglich nach der Post gesehen und hierbei die Verhältnisse auf dem Bürgersteig kontrolliert.
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.02.2012, 11 U 137/11
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