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Stromanbieter verweigert Bonus - 365 AG nimmt ihre Klage vor dem AG München zurück!

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Nach meinem letzten Beitrag vom 23.07.2015 zu diesem Thema:

Das Amtsgericht München  hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2015 (111 C 2976/15) den Hinweis erteilt, dass die Klausel Ziffer 1 Abs. 2 der allgemeinen Stromlieferbedingungen der 365 AG nach dortiger vorläufiger Rechtsauffassung irreführend und überraschend für den Mandanten gewesen sei, da es fraglich sei, ob ein Verbraucher, der lediglich über einen Stromzähler verfügt, überhaupt überblicken könne oder damit rechnet, dass er einen "Mehrfachtarifzähler" hat.

Damit ist das Gericht im Wesentlichen dem schriftsätzlichen Vortrag des Verfassers gefolgt. Dabei wurde u.a. vorgetragen, dass die beanstandete Klausel der 365 AG gegen das Transparenz- und Bestimmtheitsgebot verstößt und daher einen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB nicht standhält. Der Verfasser hat darüber hinaus durch Recherche herausgefunden, dass es einen "Mehrfachtarifzähler" tatsächlich nicht gibt, sondern allenfalls "Mehrtarifzähler". Wenn der Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits selbst einen nichtexistenten Begriff nutzt, kann von einem durchschnittlichen Verbraucher nicht verlangt werden, dass er über vertiefte technische Kenntnisse im Bereich Stromzähler verfügt.

Nachdem das Gericht der 365 AG die Klagerücknahme angeraten hatte, wurde von dort die Klage zurückgenommen.


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