Stromkosten und "Hartz IV"

Rechtsgebiet: Sozialrecht
Rechtstipp vom 11.01.2012

Wer nicht mit Strom heizt, muss seine Stromkosten aus dem Regelsatz bestreiten, da Stromkosten nicht als Teil der Kosten der Unterkunft gelten. Derzeit wird für Haushaltsenergie (basierend auf Werten aus 2008) ein Bedarf von 27,54 € zu Grunde gelegt. Bekanntlich sind die Stromkosten seit 2008 deutlich gestiegen und viele Betroffene haben tatsächlich höhere Stromkosten als 27,54 EUR, ohne dass sie verschwenderisch handeln. Das Sozialgericht Frankfurt (Main) hatte am 03.02.2007 (S 47 AS 349/06) entschieden, dass die Differenz zwischen tatsächlichen Stromkosten und des dafür bewilligten Regelsatzanteils vom JobCenter zu erstatten ist. Diese Rechtsprechung hat sich leider nicht durchgesetzt.

Dennoch sollten Betroffene diesen Anspruch geltend machen, wenn sie bereit sind, dafür durch mehrere Instanzen zu gehen. Wesentlich ist es dabei, durchzusetzen, dass die Stromkosten als Kosten der Unterkunft angesehen werden und nicht weiter als Regelbedarf. Haushalte, die mit Strom heizen, erhalten oft ohne weitere Prüfung die gesamten Stromkosten als Heizkosten vom JobCenter bewilligt. Bei der Berechnung des Bedarfs für die Stromkosten wurden die Haushalte mit Stromheizung ebenfalls nicht berücksichtigt. da davon auszugehen ist, dass auch Haushalte, die mit Strom heizen, Allgemeinstrom verbrauchen, ist diese Praxis weder nachvollziehbar noch gerechtfertigt. Da diese Ungerechtigkeiten, die fehlerhafte Bedarfsberechnung und die Nicht-Berücksichtigung von erheblichen Preissteigerungen nicht hinnehmbar sind, muss hier auf eine Änderung der gesetzlichen Regelung hingearbeitet werden.


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