Mehrere Studienbewerber müssen sich damit abfinden, dass sie im laufenden Wintersemester 2010/2011 nicht zum Studiengang Zwei-Fächer-Bachelor Sonderpädagogik an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg zugelassen werden. Das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg hat 13 entsprechende Eilanträge abgelehnt. Allerdings steht den abgewiesenen Bewerbern die Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht offen.
Die Universität hatte die Zulassungsanträge außerhalb und innerhalb der Kapazität abgelehnt. Zur Begründung verwies sie darauf, die angebotene Kapazität von 132 Studienplätzen sei ordnungsgemäß ermittelt und an nach Abiturnote und Wartezeit vorrangige der insgesamt 1.473 Bewerber vergeben worden.
Die Antragsteller versuchten in den Eilverfahren, ihre zusätzliche Aufnahme oder zumindest die Teilnahme an einem weiteren Auswahlverfahren zu erreichen. Sie beanstandeten vor allem die Kapazitätsberechnung der Universität. Die tatsächlich vorhandene Kapazität werde nicht vollständig ausgeschöpft. Weitere Antragsteller hatten ihre Eilanträge zurückgenommen, nachdem die Universität ihre Berechnungen im gerichtlichen Verfahren umfangreich erläutert hatte.
Das Gericht lehnte die verbliebenen Eilanträge ab. Es verneinte die geltend gemachten Ansprüche auf außerkapazitäre Zulassung zum ersten Fachsemester und bestätigte die Kapazitätsermittlung der Universität. Diese habe die bereits verteilten 132 Studienplätze in einem nicht zu beanstandenden mehrstufigen Verfahren ermittelt.
Die Universität lege die Vorgaben der Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen zugrunde, ergänze diese um besondere Berechnungen im Hinblick auf zusätzliche Mittel aus dem so genannten Hochschulpakt 2020 und die möglichen Fächerkombinationen des Zwei-Fächer-Bachelor Studiengangs Sonderpädagogik. Zunächst berechne sie anhand dauerhaft vorhandener Stellen die Grundkapazität. Auf einer zweiten Stufe ermittele sie eine zusätzliche Kapazität wegen der hier zugewiesenen Sondermittel aus dem Hochschulpakt 2020. In einem weiteren Schritt akzeptiere sie eine zusätzliche Überlast von weiteren Studienplätzen. Mittels vorgegebener Gewichtungsfaktoren rechne sie die Zulassungszahl in tatsächliche Studienplätze um. Die so ermittelten 132 Plätze seien ordnungsgemäß vergeben worden.
Aus entsprechenden Erwägungen lehnte das VG auch zwei Eilanträge auf Zulassung zum dritten Fachsemester im Fach Sonderpädagogik ab.
Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschlüsse vom 27.12.2010, 5 C 2361/10 und andere
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