Rechtstipp vom 29.06.2012

Studienplatzklage: Die außerkapazitäre Bewerbung

Wer einen Studienplatz einklagen möchte, muss zuvor an der jeweiligen Hochschule einen sogenannten Antrag auf außerkapazitäre Zulassung gestellt haben. Hintergrund ist folgender: Wer einen Anspruch gerichtlich geltend machen möchte, muss sich zunächst einmal an die Behörde wenden, damit sich diese mit der Angelegenheit befassen kann. Denn rein theoretisch besteht ja die Möglichkeit, dass man dadurch ohne gerichtliche Auseinandersetzung zum Ziel beziehungsweise zu seinem Wunschstudienplatz gelangt. Die Bewerbung bei Hochschulstart ist von den außerkapazitären Anträgen an den einzelnen Hochschulen zu unterscheiden und ersetzt diese nicht. Denn bei Hochschulstart bewirbt man sich ja auf einen offiziell vorhandenen Studienplatz, mit dem außerkapazitären Antrag bewirbt man sich hingegen um einen bislang verschwiegenen Studienplatz. Es handelt sich also hier um völlig verschiedene Studienplatzarten. Hinzu kommt, dass die im Gerichtsverfahren aufgespürten außerkapazitären Studienplätze ja gerade nicht von Hochschulstart, sondern von den einzelnen Universitäten vergeben werden und es sich letztendlich um zwei verschiedene Ansprechpartner handelt.

In der Praxis ist es allerdings so, dass die außerkapazitären Anträge von den meisten Hochschulen nicht bearbeitet werden. Sie verschwinden vielmehr in der Schublade des zuständigen Justitiars und die gerichtliche Auseinandersetzung im Anschluss ist unumgänglich. Tatsächlich handelt es sich bei der außerkapazitären Antragstellung also nur um eine Formalität, die allerdings zwingend erledigt werden muss, um den Studienplatz dann auch formal korrekt vor Gericht einklagen zu können.

Viele Mandanten fragen uns, ob sie die außerkapazitären Anträge nicht selber stellen können, um Kosten zu sparen. Denn die Antragstellung durch den Rechtsanwalt kostet pro Universität 202,90 € brutto. Hiervon raten wir aus mehreren Gründen ab. Zum einen laufen ja nach Bundesland unterschiedliche Fristen, die unbedingt eingehalten werden müssen. Zum anderen sind den Anträgen je nach Fachsemester und betroffenem Bundesland unterschiedliche Dokumente in einer bestimmten Form beizufügen. Und um hierbei den entsprechenden Überblick zu wahren, ist anwaltliche Sorgfalt und Erfahrung gefragt. Die Kosten für die Stellung der außerkapazitären Anträge sollten somit als eine gute Investition in eine sorgfältig geplante Studienplatzklage betrachtet werden.

Wann sollte man sich also um die Stellung der außerkapazitären Anträge kümmern? Grundsätzlich gilt, dass man hier besser früher als später agiert. Keinesfalls sollte man bis zum Erhalt des Ablehnungsbescheides warten. In einigen Bundesländern, beispielsweise in Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern läuft die entsprechende Frist für das Wintersemester bereits am 15. Juli und die Frist für das Sommersemester jeweils am 15. Januar des jeweiligen Jahres ab.


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