Rechtsgebiet:
Reiserecht
Rechtstipp vom
27.01.2012

Vorsicht nicht nur beim Einsteigen, sondern auch bei der Überwachung von ErfüllungsgehilfenDer Winter birgt viele Gefahren. Eisglatte Bahnsteige sind eine davon. Das bekam eine Frau, die mit der Deutschen Bahn von Solingen nach Dresden reisen wollte, bei ihrem Sturz schmerzhaft zu spüren. Wegen ihrer Verletzungen wollte sie Schadensersatz und Schmerzensgeld von den Bahnunternehmen.
Mehrere Unternehmen? Sie lesen richtig. Das einheitliche Bild der früheren Deutschen Bahn entspricht längst nicht mehr der Realität. Das Eisenbahnneuordnungsgesetz führte zur Neugliederung des ehemaligen Staatsunternehmens. Unter dem Dach der Deutschen Bahn AG befinden sich weitere Gesellschaften. Den Zugverkehr über weite Strecken betreibt die DB Fernverkehr AG. Für die Bahnhöfe ist die DB Station&Service AG zuständig und für das Schienennetz wiederum die DB Netz AG.
Die DB Station&Service AG hatte den Winterdienst ihrerseits auf die DB Service GmbH übertragen. Ihre Klage richtete die verletzte Klägerin gegen die DB Station&Service AG und die DB Fernverkehr AG. Letztere stritt eine Verantwortung für die mangelnde Sicherheit des Bahnsteigs ab, da es nicht ihr Geschäftsfeld betreffe.
Dieser Ansicht erteilte der Bundesgerichtshof mit seinem kürzlichen Urteil eine Absage. Die neben der DB Station&Service AG verklagte DB Fernverkehr AG hafte mit - und zwar aus vertraglichen Gründen. Die Frau habe mit ihr durch den Ticketkauf einen Personenbeförderungsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag verpflichte aber nicht nur zu der daraus geschuldeten Beförderung von Solingen nach Dresden. Vielmehr sei die DB Fernverkehr AG auch dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Wege zu den Zügen sich in einem sicheren Zustand befänden. Zwar obliege die eigentliche Gewährleistung dafür der zweiten Beklagten, nämlich der DB Station&Service AG. Aus Sicht des Gerichts bediene die DB Fernverkehr AG sich ihrer aber als Erfüllungsgehilfin, das heißt, ihrer Hilfe, um eine eigene Verpflichtung erfüllen zu können. Handle der Gehilfe allerdings vorsätzlich oder fahrlässig entgegen seinen Pflichten, bestimme das Gesetz, dass derjenige, der sich ihrer zur Erfüllung eigener Verpflichtungen bediene, ebenso dafür einzustehen habe. Die DB Fernverkehr AG müsse sich deshalb die fehlende Überwachung der DB Station&Service AG über den von ihr beauftragten Winterdienst wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Das Urteil zeigt, dass die Verantwortlichkeit bei Personenbeförderungsverträgen nicht erst beim Betreten des dazu eingesetzten Fahrzeugs beginnen, beziehungsweise bei dessen Verlassen enden muss.
(BGH, Urteil v. 17.01.2012, Az.: X ZR 59/11)
(GUE)
Foto: ©Fotolia.com/Henlisatho
Bewertung
6 von
10 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein.
Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich
hier registrieren
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert