Sturz beim Bouldern und verletzt – wann haftet der Hallenbetreiber auf Schadensersatz?

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Verletzung oder Sturz in der Boulderhalle – Fragen rund um die Haftung 

Bouldern ist und bleibt eine gefährliche Sportart. Daran ändert auch die Verlegung vom Felsblock im Freien in eine speziell dafür hergerichtete Halle nichts. Auch hier können und müssen die verantwortlichen Personen nicht jede Gefahr verhindern. Wenn es nun also in einer Boulderhalle zu einem Unfall kommt, stellt sich folgende Frage: Ist die dadurch eingetretene Körperverletzung oder Gesundheitsbeeinträchtigung auf eine Pflichtverletzung des Hallenbetreibers oder seines Personals oder doch eher auf eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Sportlers zurückzuführen? Mit dieser Frage stehen und fallen etwaige Ersatzansprüche des Besuchers gegen den Hallenbetreiber.

Pflicht des Hallenbetreibers zum Schutz vor Sturzschäden

Zunächst trifft den Betreiber einer Boulderhalle eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Dies umschreibt ganz allgemein die Pflicht einer jeden Person, die eine besondere Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Dritter so gut wie möglich zu verhindern. Speziell bezogen auf eine Boulderhalle bedeutet dies, dass die Boulderwände so zu gestalten und zu erhalten sind, dass die mit der Sportausübung an sich verbundene Selbstgefährdung nicht durch von der Anlage ausgehende und nicht erkennbare Gefahrenquellen erhöht wird.

Nach dem Inhalt der Verkehrssicherungspflicht ist zwischen zwei verschiedenen Phasen zu differenzieren. Bei der Konstruktion der Anlage hat der Hallenbetreiber demnach folgendes zu berücksichtigen:

  • Die Anlage muss sich an die Vorgaben der hierzu ergangenen Normen richten
  • Fachgerechte Montage der Griffe
  • Nachvollziehbare Schwierigkeitsangaben und Hinweisschilder
  • Keine Hindernisse innerhalb der Fallräume

Doch mit einem sorgfaltsgerechten Bau der Boulderhalle endet die Verkehrssicherungspflicht des Hallenbetreibers keineswegs. Auch beim Erhalt und Betrieb der Anlage hat der Betreiber einige Punkte zu beachten, um die Besucher bestmöglich zu schützen:

  • Regelmäßige visuelle Inspektion der Griffe durch Fachpersonen
  • Überwachung und Wartung der Anlage muss sichergestellt werden
  • Hinweis auf die mit der Nutzung der Wände verbundenen Gefahren

Pflicht des Hallenpersonals (Zurechnung)

Neben dieser Verkehrssicherungspflicht des Hallenbetreibers bestehen in einer Boulderhalle vor allem Aufsichtspflichten des zuständigen Hallenpersonals. Allzu strenge Anforderungen sind an die Beaufsichtigung der Besucher allerdings nicht zu stellen. Schließlich ist eine lückenlose Aufsicht eines jeden einzelnen Sportlers weder möglich noch zumutbar. Stattdessen genügt es, wenn eine ausreichend große Anzahl an Aufsichtspersonen den Betrieb an den Boulderwänden im Ganzen beobachtet und sich so positioniert, dass bei plötzlich auftretenden Gefahren jederzeit eingegriffen werden kann.

Etwaige Verletzungen der Aufsichtspflicht durch das Hallenpersonal werden dem Betreiber der Boulderhalle als eigene Pflichtverletzungen zugerechnet. Auch für die dadurch entstehenden Schäden hat also der Hallenbetreiber einzustehen.

Ansprüche bei Pflichtverletzungen - Schadensersatz & Schmerzensgeld

Kommt es nun infolge der Verletzung einer der genannten Pflichten zu einem Schaden, stehen dem verletzten Besucher zunächst vertragliche Schadensersatzansprüche zur Verfügung. Grundlage dafür ist der am Eingang geschlossene Vertrag, der Elemente sowohl eines Miet- als auch eines Dienstvertrages enthält und den Hallenbetreiber zur Überlassung der Boulderwand in einem brauchbaren Zustand und zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter des Besuchers verpflichtet.

Außerdem kann der zu Schaden gekommene Sportler deliktische Ersatzansprüche geltend machen. Im Gegensatz zu vertraglichen Ansprüchen beinhalten diese neben einem einfachen Schadensausgleich auch ein Schmerzensgeld. Nachteil ist allerdings, dass der Verletzte ein Verschulden des Betreibers bzw. dessen Personals nachweisen muss. Dies ist gerade bei einer im Raum stehenden Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht immer ganz einfach. Bei der Geltendmachung vertraglicher Ansprüche hilft da die Vermutungsregel des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, die dem Schädiger die Beweislast aufbürdet.


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