Sturz im Krankenhaus- wer haftet?

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Stürze in Krankenhäusern sind leider keine Seltenheit und haben oft schwerwiegende Folgen. Die wichtigste Frage für betroffene Patienten ist dabei, wer für Verletzungsfolgen haften muss. Ich beantworte die Frage, ob das Krankenhaus für den Sturz eines Patienten haften muss.

1. Allgemeine Haftungsgrundlagen

Im deutschen Rechtssystem gilt das Prinzip, dass derjenige, der einen Schaden schuldhaft verursacht hat, auch dafür haften muss. Bei Stürzen im Krankenhaus müssen einige Besonderheiten und Faktoren berücksichtigt werden, um die Haftung zu bestimmen.

2. Das Krankenhaus hat gegenüber dem Patienten Fürsorge- und Obhutspflichten

Das bedeutet, dass ein Krankenhaus grundsätzlich für einen möglichst sicheren Aufenthalt seiner Patienten sorgen muss.  Dafür müssen auch die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Patienten vor Schäden zu bewahren.

Hierzu gehört zunächst, dass keine Gefahren durch die bauliche Gestaltung und Einrichtung drohen. Die Pflichten des Krankenhausträgers gehen jedoch noch deutlich weiter.

Je nach Zustand des Patienten ist das Krankenhaus verpflichtet weitere Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu zählen Maßnahmen zur Sturzprävention, um Verletzungen zu vermeiden. Diese Maßnahmen sind abhängig von Faktoren wie dem allgemeinen Zustand des Patienten, der Einnahme von Medikamenten und der konkreten Gesamtsituation. Die erste Einschätzung über den Zustand des Patienten muss das Klinikpersonal schon bei Aufnahme treffen. Bei einem erkennbar sturzgefährdeten Patienten müssen direkt die notwendigen präventiven Maßnahmen ergriffen werden.

Diese reichen von einer Aufklärung über Sturzrisiken bis  zur  Anwendung von Bettgittern, Antirutschmatten oder Gehhilfen bei besonders gefährdeten Patienten.


3. Beweislast

Im Falle eines Sturzes muss grundsätzlich der Patient beweisen, dass das Krankenhaus oder sein Personal für den Sturz verantwortlich sind. Er muss konkret vortragen, welche Maßnahmen versäumt wurden. Dieser Beweis ist für den Patienten oft nicht einfach zu führen. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch einige Ausnahmen zugunsten des gestürzten Patienten.  

Wenn der Unfall sich in bei einer konkreten Pflege- oder Betreuungsmaßnahme ereignet hat, die in den voll beherrschbaren Gefahrenbereich des Krankenhausträgers fällt, dreht sich die Beweislast um. In diesen Situationen muss das Krankenhaus beweisen, dass das verantwortliche Personal keine Pflichtverletzung begangen hat.

Hierzu zählt zum Beispiel folgende Situation: Ein Patient muss aufgrund seines Zustandes von dem Pflegepersonal auf die Toilette begleitet werden und stürzt dort. Da das Pflegepersonal den Patienten in dieser Situation gerade begleitet hat, um für seine Sicherheit zu sorgen, spricht man von einem voll beherrschbaren Risiko. Der verletzte Patient profitiert dabei von der Beweislastumkehr.

Um die Beweislast wirklich bestimmen zu können, muss also immer die konkrete Situation des Sturzes beurteilt werden.

4. Wer haftet für Fehler des Personals ?

Für die Pflichtverletzungen des Krankenhauspersonals und auch eine mangelhafte Organisation des Betriebes, muss regelmäßig der Träger des Krankenhauses haften.

5. Fazit

Stürze im Krankenhaus können komplexe Fragen aufwerfen. Eine Haftung trifft das Krankenhaus nur, wenn Pflichten verletzt wurden. Der Krankenhausträger haftet nicht schon deshalb, weil der Sturz im Krankenhaus passiert ist. Die Beweislast im Einzelfall hat besonders große Auswirkungen darauf, ob Patienten mit Ihren Ersatzansprüchen erfolgreich sind.


Haben Sie sich bei einem Sturz im Krankenhaus Verletzungen zugezogen? Als Anwältin für Medizinrecht prüfe ich Ihre Ansprüche und unterstütze Sie bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.






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