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Sturz vom Dach: Bauherr haftet nicht für fehlende Sicherung eines Handwerkers

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Wenn in luftiger Höhe gearbeitet werden muss, kommt es leider immer wieder zu Unfällen. Zwar hat der Bauherr eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht, er ist aber nicht verpflichtet, Handwerker zu konkreten Sicherungsmaßnahmen anzuweisen. Die müssen bei Dacharbeiten auch selbst für ihre Sicherheit und die Vermeidung von Unfällen Sorge tragen.

7-Meter-Sturz auf den Hallenboden

In einem aktuellen Fall war ein Elektriker mit der Montage einer Photovoltaikanlage auf einem Hallendach beauftragt worden. In den Randbereichen des Flachdaches befanden sich sogenannte Lichtfelder aus transparentem Plastik. Als der Handwerker versehentlich auf ein solches Lichtfeld trat, zerbrach dieses und er stürzte ca. 7 Meter tief auf den Boden der Halle. Für seine schweren Verletzungen verlangte er vom Bauherren Schadenersatz, darunter auch 27.000 Euro Schmerzensgeld.

Der Verletzte meinte, den Bauherrn treffe jedenfalls ein überwiegendes Mitverschulden an dem Unfall. Unstreitig hatte es keine besondere Sicherung der Lichtfelder und auch keine entsprechende Anweisung des Bauherrn gegeben. In erster Instanz vor dem Landgericht (LG) hatte die Klage des Elektrikers trotzdem keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm kam zum gleichen Ergebnis und versagte die beantragte Prozesskostenhilfe per Beschluss.

Bauherr haftet nicht für Unfall

Die Gerichte erkannten durchaus eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht des privaten Bauherrn an. Der muss danach eine Baustelle grundsätzlich so absichern, dass möglichst niemand zu Schaden kommt. Allerdings müssen Handwerker als Fachleute mit den im Rahmen ihrer Tätigkeit üblicherweise auftretenden Gefahren vertraut sein.

Sie müssen daher selbst prüfen, welche Sicherungsmaßnahmen für sie und ihre konkrete Tätigkeit erforderlich sind. Eine Sicherung von Lichtfeldern könnte beispielsweise durch Absperrungen oder stabile Abdeckungen erfolgen. Auch an die Eigensicherung gegen den Absturz vom Dach durch ein Seil oder Ähnliches könnte man denken.

Im vorliegenden Fall hatte der Bauherr wohl sogar gesehen, dass der Elektriker das Flachdach ohne spezielle Sicherungsmittel betreten hatte. Trotzdem musste er nach Ansicht der Richter nicht eingreifen. Vielmehr war es Sache des Handwerkers, sich ausreichend gegen einen jederzeit möglichen Unfall auf dem Dach zu schützen. Ob das nun durch die Zuhilfenahme spezieller Sicherungsmittel oder eine besonders vorsichtige Fortbewegung auf dem Flachdach erfolgen sollte, blieb ihm überlassen.

Der Bauherr war in diesem Fall gegenüber dem beauftragten Handwerker jedenfalls nicht verpflichtet, nochmals ausdrücklich auf die Vorschriften zur Unfallvermeidung oder eine ordnungsgemäße Sicherung hinzuweisen. Entsprechend haftet er auch nicht für den tragischen Sturz durch das Lichtfeld.

(OLG Hamm, Beschluss v. 21.02.2014, Az.: 11 W 15/14)

(ADS)

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