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Subunternehmer und Scheinselbstständigkeit: Risiken beim Einsatz von Einzelunternehmern

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Vor dem Einsatz von Einzelpersonen als Subunternehmer muss gewarnt werden. Sowohl der Zoll, als auch die Prüfdienste der Rentenversicherungsträger arbeiten eng zusammen und verschärfen die Kontrollen. Dennoch scheint das Problembewusstsein bei den beauftragenden Unternehmen weiterhin nur schwach ausgeprägt zu sein.

Keinesfalls stehen immer nur unlautere Motive hinter dem Einsatz selbstständiger Kleinunternehmer. Viele Firmen beauftragen selbstständige Einzelpersonen schlicht aufgrund betrieblicher Notwendigkeiten: Sei es, dass ein kurzfristiger Fachkräftemangel ausgeglichen werden muss, sei es, dass Spitzen im Produktionsprozess bewältigt werden müssen. In solchen Fällen kann der Einsatz von Subunternehmern kurzfristig Abhilfe schaffen und deshalb sinnvoll sein. Gleichwohl lauern Risiken:

Zunächst ist mit einem Missverständnis aufzuräumen: Selbstständigkeit ist kein allgemeiner sozialversicherungsrechtlicher Status. Die Gleichung „Einmal selbstständig = immer selbstständig“ gilt nicht. Die Sozialkassen betrachten immer nur das konkrete Auftragsverhältnis. Es ist also denkbar, dass ein Einzelunternehmer völlig legal den größten Teil seiner Aufträge auf selbstständiger Basis erledigt, dann jedoch in einem einzelnen Auftragsverhältnis als scheinselbstständig qualifiziert wird, weil er in den Betrieb seines Auftraggebers nahtlos integriert ist, sodass eine unternehmerische Handlungsfreiheit und damit eine „echte“ Selbstständigkeit nicht erkennbar ist. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in zwei ähnlich gelagerten Fällen die Unterschiede herausgearbeitet, die die Abgrenzung von Selbstständigkeit und sozialversicherungspflichtiger abhängiger Beschäftigung kennzeichnen:

  • Ein selbstständiger Baggerführer, der zwar nicht über eigene Maschinen verfügt, sondern Geräte seines Auftraggebers nutzt, ist zumindest dann selbstständig, wenn er für ein Pauschalhonorar bzw. zum Festpreis arbeitet, weil in diesem Fall ein Unternehmerrisiko (und damit Selbstständigkeit) besteht. Denn die vereinbarte Leistung muss auch dann vollständig erbracht werden, wenn dies mehr Zeit erfordert, als kalkuliert. Wenn er zudem noch eine eigene sozialversicherungspflichtige Mitarbeiterin beschäftigt, gilt dies erst recht (Urteil vom 16.12.2014 - L 11 R 2387/13).
  • Wenn ein Baggerfahrer ohne eigenen Bagger dagegen für einen festen Stundenlohn arbeitet, entfällt das Risiko, für seinen Arbeitseinsatz u.U. keine Gegenleistung zu erhalten. Die Vereinbarung eines festen Stundenlohns entspricht der typischen Entlohnung eines abhängig Beschäftigten (Urteil vom 30.09.2014 - L 11 KR 2937/13).

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.


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