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Supermarkt auch für kleine Kundinnen

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Der Betreiber eines Supermarktes muss dafür Sorge tragen, dass auch kleine Kundinnen und Kunden ohne Gefahren Waren aus sämtlichen Verkaufsregalen erreichen und entnehmen können. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg entschied dies zugunsten einer kleinen Kundin.

In dem vorliegenden Fall erlitt eine Kundin eines Supermarkts eine schwere Augenverletzung durch eine herabfallende Konservendose. Die Richter befanden in diesem Zusammenhang drei Dosenpaletten, die sich auf einem 1,70 Meter hohen Regal befanden, für zu instabil gelagert. Dabei ließen die Richter auch das Argument nicht gelten, der Supermarkt habe die Kartonpaletten mit den Dosen branchenüblich gestapelt. Das Gericht war der Meinung, dass sich die 1,56 Meter große Kundin strecken musste, um an eine Dose zu gelangen. Hierbei konnte sie nicht sehen, dass darüber noch eine weitere Schicht Dosen gestapelt war. Der Supermarkt kam nach Einschätzung des Gerichts seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nach und ergriff auch nicht sämtliche Maßnahmen, um seine Kunden vor möglichen Unfällen zu schützen. Dabei ließ das Gericht auch nicht den Einwand gelten, dass sich die Kundin von einer größeren Person hätte helfen lassen müssen. Schließlich dürfe das Wort Selbstbedienungs-Supermarkt von Kunden aller Größen wörtlich genommen werden.

Nach dem Urteil, obliegt dem Ladengeschäft-Betreiber sowohl die vertragliche Pflicht als auch die gesetzliche Verkehrssicherungspflicht, sämtliche Schutzvorkehrungen für die Kunden im Ladenlokal zu treffen. Auch wenn es nicht möglich ist, jeden Unfall auszuschließen, so können zumindestens die Maßnahmen getroffen werden, um im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren eine Gefährdung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nach Möglichkeit zu vermeiden.

(OLG Brandenburg, Urteil v. 06.07.2010, Az.:11 U 29/09)

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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