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Tabuzone Taxistand: Abschleppen ohne Wartezeit

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anwalt.de-Redaktion

Nur ganz kurz, dachte sich vermutlich der Fahrer, als er seinen Bus am Taxistand abstellte. Eine Handynummer hatte er gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt. Trotzdem wurde es am Ende teuer. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) muss der selbständige Unternehmer die Kosten für den Abschleppversuch der Behörden übernehmen.

Erst anrufen, dann abschleppen?

An dem Taxistand in Frankfurt herrschte absolutes Halteverbot. Eine Ausnahme galt nur für die zur Fahrgastbeförderung bereitgehaltenen Taxis. Das war erkennbar an der für Taxistände üblichen Beschilderung mit dem Verkehrszeichen 229. Gegen 19:30 Uhr entdeckte ein Bediensteter der Stadt den dort abgestellten Bus. Er versuchte zunächst den Fahrer über die hinterlegte Telefonnummer zu erreichen – aber ohne Erfolg.

Ob eine Verpflichtung zu dem Anruf bestand, war hier eigentlich gar nicht Thema. Welche Maßnahme am erfolgversprechendsten ist, das rechtswidrig abgestellte Fahrzeug am schnellsten zu beseitigen, bleibt außerdem eine Frage des Einzelfalles. Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hatte in einem früheren Fall geurteilt, dass eine hinterlegte Mobilfunknummer jedenfalls ohne weitere Angaben zum Aufenthaltsort des Fahrers vor einer Abschleppmaßnahme nicht zwingend angerufen werden müsse (VG Düsseldorf, Urteil v. 17.2.2010, Az.: 14 K 2614/09).

Nachdem der Bedienstete hier den Fahrer telefonisch nicht erreichen konnte, rief er umgehend ein Abschleppunternehmen. Etwa zehn Minuten später kam der Fahrer selbst zurück und fuhr seinen Bus weg. Das Abschleppfahrzeug war zu diesem Zeitpunkt noch nicht am Taxistand eingetroffen und wurde wieder abbestellt. Die Behörde stellte dem Busunternehmen Gebühren und Zustellkosten, vor allem aber eine Leerfahrt des Abschleppunternehmers mit rund 500 Euro in Rechnung.

Absolutes Halteverbot am Taxistand

Der Falschparker weigerte sich zu zahlen. Seiner Meinung nach hätten die Behörden vor dem Abschleppversuch eine Wartezeit einhalten müssen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt und der Hessische Verwaltungsgerichtshof kamen hier zu verschiedenen Ergebnissen. So entschied am Ende das BVerwG in der Revision.

Danach sind Taxistände jederzeit für ankommende, abfahrende und bereitstehende Taxis freizuhalten. Eine Wartezeit vor Abschleppmaßnahmen muss dementsprechend nicht eingehalten werden. Früher waren Taxistände nur mit einem Parkverbot ausgeschildert. Danach war kurzzeitiges Halten ausdrücklich noch erlaubt, heute gilt das aber gerade nicht mehr.

Aber auch BVerwG erkennt an, dass in Einzelfällen mit dem Abschleppen tatsächlich noch gewartet werden muss. Dann müssen aber konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Fahrer sein Automobil umgehend selbst wieder entfernt. Hier sahen die Richter dafür keine Anzeichen. Schließlich war der Fahrer trotz Hinterlegung einer Mobilfunknummer noch nicht einmal erreichbar.

(BVerwG, Urteil v. 09.04.2014, Az.: 3 C 5.13)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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