Rechtstipp vom 13.07.2012

Tagesmutter in Eigentumswohnung – Miteigentümer dürfen mitreden

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Soll eine Wohnung von einer Tagesmutter zur Kinderbetreuung genutzt werden, haben die Miteigentümer ein Wörtchen mitzureden.

Weil immer mehr Eltern einer beruflichen Tätigkeit nachgehen und Kindergartenplätze rar sind, werden oft schon Kleinkinder der Obhut einer Tagesmutter übergeben. Diese Form der Betreuung von Kleinkindern hat derzeit Hochkonjunktur. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil gefällt, das zukünftig noch große Relevanz haben dürfte.

Im Ausgangsfall war die Mieterin einer Eigentumswohnung als Tagesmutter beschäftigt. In der Wohnung wurden mit Erlaubnis der Stadt fünf Kleinkinder bis zu drei Jahren ganztags betreut. Das war den Miteigentümern ein Dorn im Auge. Nachdem der Verwalter die Nutzung der Wohnung für die Tagesmuttertätigkeit untersagt hatte, fasste die Eigentümerversammlung ausdrücklich einen Beschluss, indem die Nutzung in dieser Form ausdrücklich untersagt wurde.

In der Teilungserklärung war ausdrücklich festgehalten, dass die Ausübung eines Berufs in einer Wohnung nur mit Zustimmung des Verwalters zulässig ist, aber aus einem wichtigen Grund verweigert werden darf - insbesondere, wenn andere Wohnungseigentümer durch die Berufsausübung unzumutbar beeinträchtigt würden. 

Die Karlsruher Richter entschieden zugunsten des Miteigentümers und gegen die Tagesmutter. In dieser Form stellt ihre Tätigkeit eine Berufsausübung in der Wohnung dar, die erhebliche Beeinträchtigungen für die Mitbewohner mit sich bringt. Zum Beispiel der höhere Lärmpegel, die höhere Besucherfrequenz, die zunehmende Verschmutzung im Treppenhaus und letztlich auch das erhöhte Müllaufkommen beeinträchtigen die anderen Miteigentümer in einer Weise, die weit über eine normale Nutzung der Wohnung hinausgehe.

(BGH, Urteil v. 13.07.2012, Az.: V ZR 204/11)

(WEL)

Foto: ©Fotolia.com/Serhiy Kobyakov


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