Rechtstipp vom 28.09.2011

Tarifvertrag mit der CGZP: Leiharbeitnehmer hat Anspruch auf beim Entleiher gezahltes höheres Entgelt

Ein Zeitarbeitsunternehmen muss an eine Leiharbeitnehmerin das im Entleiherbetrieb übliche Entgelt zahlen, auch wenn ein mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) vereinbarter Tarifvertrag eine geringere Vergütung vorsah. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat den mit der CGZP vereinbarten Tarifvertrag nämlich für unwirksam erachtet und sich dabei auf die vom Bundesarbeitsgericht (BAG) festgestellte Tarifunfähigkeit der Organisation berufen. Gegen das Urteil des LAG kann Revision eingelegt werden.

Das beklagte Zeitarbeitsunternehmen hatte mit der Klägerin vereinbart, dass ein mit der CGZP abgeschlossener Tarifvertrag Anwendung finden solle, der eine geringere als die betriebsübliche Vergütung vorsah. Außerdem enthielt der Arbeitsvertrag eine jeweils dreimonatige Ausschlussfrist für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat ein Zeitarbeitsunternehmen an den Arbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers übliche Vergütung zu zahlen, sofern nicht ein anwendbarer Tarifvertrag eine andere Regelung enthält. Das LAG hat nun den hier maßgeblichen Tarifvertrag für unwirksam gehalten, weil die CGZP nicht tariffähig gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem Beschluss des BAG vom Dezember 2010 (1 ABR 19/10) und gelte auch für die Zeit vor dessen Verkündung. Die einzelvertragliche Ausschlussfrist habe für den geltend gemachten Anspruch erst mit der Verkündung des Beschlusses des BAG begonnen und sei von der Klägerin gewahrt worden.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.09.2011, 7 Sa 1318/11

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