Tastaturspione am Arbeitsplatz

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Für viele Arbeitnehmer ist es nur schwer vorstellbar, dass alle Tastatureingaben und Bildschirminhalte an ihrem dienstlichen Computer regelmäßig aufgezeichnet werden, ohne dass dies bemerkt wird. Technisch ist das seit einiger Zeit mittels sogenannter Keylogger möglich. Diese Software liest jeden Tastendruck aus, macht Bildschirmfotos und gibt die so gewonnenen Informationen via Internet an einen anderen Rechnerweiter, beispielsweise den des Arbeitgebers. Dort können die Daten dann gespeichert und ausgewertet werden, sodass der Arbeitgeber ein Bild über das Nutzungsverhalten während der Arbeitszeit erhält. Eine solche verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers ist nach § 32 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz unzulässig und kann eine Strafbarkeit nach § 202 a Strafgesetzbuch wegen des Ausspähens von Daten begründen. Trotzdem setzen Arbeitgeber dieses Mittel immer öfter für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle ihrer Arbeitnehmer ein.

Einen verlässlichen Schutz vor Software-Keylogger gibt es derzeit noch nicht. Dies zeigt auch der Fall eines Arbeitnehmers, welcher als Webentwickler beschäftigt und somit über die technischen Hintergründe der Tastaturspione bestens informiert war. Er erhielt bei der Freigabe eines Netzwerkes den Hinweis, dass der gesamte Internet-Traffic und die Benutzung der Systeme „mitgeloggt“ werden. Tatsächlich installierte der Arbeitgeber auf dem Dienstcomputer heimlich einen Tastaturspion und protokollierte sämtliche Tastatureingaben. Auch wurden regelmäßig Bildschirmfotos vom Dienst-PC des Webentwicklers gespeichert. Der Arbeitgeber wertete das erfasste Datenmaterial aus und ging danach davon aus, dass der Mitarbeiter in erheblichem Umfang Privattätigkeiten am Arbeitsplatz erledigt hatte.

Das Arbeitsverhältnis wurde außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt. Dagegen ging der Arbeitnehmer gerichtlich vor und das mit Erfolg. Die Arbeitsgerichte und zuletzt das Bundesarbeitsgericht haben festgestellt, dass die durch den Keylogger gewonnenen Erkenntnisse über die Privattätigkeiten des Arbeitnehmers in einem gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden dürfen. Der Arbeitgeber konnte die protokollierten Tastatureingaben somit im Kündigungsschutzverfahren nicht verwerten, um einen Kündigungsgrund darzustellen und zu beweisen. Die Informationsgewinnung war nicht zulässig und hat das Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz verletzt. Der Arbeitgeber hatte den digitalen Tastaturspion eingesetzt, ohne einen auf Tatsachen beruhenden Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers zu haben.

Ein vom Arbeitgeber „ins Blaue hinein“ installierter Keylogger stellt eine unverhältnismäßige Maßnahme dar und führt zu einem Verwertungsverbot der auf diesem Wege gewonnenen Erkenntnisse (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.07.2017,2 AZR 681/16).


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