Wer sich ein Tattoo stechen lässt, nimmt Schmerzen und Gefahren in Kauf. Verwirklichen sich diese, kann dafür nicht einfach der Tätowierer in Haftung genommen werden. Dies stellt das Coburger Landgericht (LG) klar. Die Klage der Kundin eines Tätowierers auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen Auftretens entzündlicher Hautveränderungen nach einer Tätowierung wies das Gericht mangels Pflichtverletzung des Tätowierers ab.
Die Klägerin hatte sich im Tattoo-Studio des Beklagten tätowieren lassen. Sechs Monate später trat im Bereich einer rotvioletten Farbgestaltung eine entzündliche Hautveränderung auf. Dieser Hautbereich musste schließlich entfernt werden. Der Tätowierer hatte seiner Kundin den im betroffenen Hautbereich verwendeten Farbtyp, die Herstellerfirma, die Artikelnummer und die genaue Farbbezeichnung der Tätowierfarbe mitgeteilt.
Die Klägerin wollte von dem Tätowierer 6.000 Euro Schmerzensgeld und über 1.800 Euro Schadenersatz. Die Tätowierung sei nicht nach den Regeln der Kunst durchgeführt worden. Auch hätte sie der Tätowierer zuvor nicht ausreichend aufgeklärt. Dem Beklagten hätte bekannt sein müssen, dass brillante Farben, wie rotviolett, Pigmente aus Autolacken enthielten und diese immer wieder Hautirritationen auslösten. Auch behauptete die Klägerin, dass die Tätowierfarben verunreinigt gewesen seien und Schimmelpilze und Bakterien enthalten hätten. Der Beklagte hätte überhaupt unhygienisch gearbeitet. Auch hätte er die Chargennummer der von ihm verwendeten Farben nicht mitteilen können.
Die Klage der Tätowierten hatte keinen Erfolg. Mittels zweiter Sachverständiger kam das LG Coburg zu dem Ergebnis, dass vor Inkrafttreten der sogenannten Tätowiermittelverordnung am 01.05.2009, also bei Tätowierung der Klägerin, kaum gesetzliche Vorschriften bestanden hätten. Die damals bestehenden Vorschriften hätten jedenfalls keine Regelungen enthalten, die Tätowierer verpflichten, eine Dokumentation über ihre Tätigkeit zu erstellen. Auch wies das Gericht darauf hin, dass Tätowierer keine Aufklärungspflicht entsprechend der eines Arztes treffe.
Es sei allgemein bekannt, dass Tätowierungen ein gewisses Risiko, insbesondere der Infektion der betroffenen Hautteile, aufwiesen. Hierüber bedürfe es keiner besonderen Aufklärung, zumal sich die Klägerin bereits viermal zuvor habe tätowieren lassen. Der Tätowierer habe sich auch auf die ihm vorliegenden Herstellerinformationen über den verwendeten Farbton verlassen dürfen. Er sei nicht verpflichtet gewesen, selbst aufwändige und teure Laboruntersuchungen über die Farben zu veranlassen.
Einen Verstoß gegen Hygieneregeln und eine unsachgemäße Aufbewahrung der Farben konnte die Klägerin nicht nachweisen. Gegen diese Behauptungen sprach laut Gericht auch, dass die Hautreaktion nur im Bereich der violettroten Farbe aufgetreten ist.
Abschließend stellte das Gericht fest, dass eine Tätowierung zwar grundsätzlich eine Körperverletzung darstellt. In diese habe die Klägerin aber eingewilligt. Daher müsse der Tätowierer auch nicht für Schäden, die durch die Tätowierung entstanden sind, einstehen.
Landgericht Coburg, Urteil vom14.02.2012, 11 O 567/10, rechtskräftig
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