Tauschbörse: Haftet der Minderjährige auf Schadensersatz nach der Lizenzanalogie?

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Lädt der Minderjährige über den Internetanschluss der Eltern urheberrechtlich geschützte Werke herunter und bietet diese zum Tausch an, kann der Minderjährige hier auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Nach §§ 97 Abs. 1, 16 Abs. 1, 19 a, 72 a UrhG kann ein Anspruch auf eine angemessene Lizenzzahlung für die illegale Nutzung bestehen.

Ob ein Minderjähriger für Schäden, die er einem anderen zufügt, verantwortlich gemacht werden kann, richtet sich grundsätzlich nach §§ 276, 828 Absatz 1-3 BGB.

Für einen Schadensersatzanspruch muss der Minderjährige verschuldensfähig sein.

Kinder, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nach § 828 Abs. 1 BGB für Schäden, die sie einem anderen zufügen, nicht verantwortlich. Dieser Ausschluss der Verantwortlichkeit entspricht dem grundsätzlichen Gedanken aus §104 BGB, nachdem Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, generell geschäftsunfähig sind.

Bei Kindern bzw. Jugendlichen im Alter von 7-18 Jahren kommt es nach § 828 Absatz 3 BGB für die Verschuldensfähigkeit darauf an, ob der Minderjährige die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besitzt, ob er also fähig ist, die Gefährlichkeit und die Folgen seines Tuns zu erkennen.

Zur Bewertung der Verantwortlichkeit wird hierbei jedoch nicht auf den einzelnen betroffenen Minderjährigen abgestellt, sondern darauf, ob Kinder vergleichbaren Alters die Gefährlichkeit ihres Tuns hätten erkennen müssen (vgl. Palandt § 276 Rn.17; § 828 Rn.7). Damit sie für den eingetretenen Schaden verantwortlich gemacht werden können, müsste dem Minderjährigen außerdem bewusst gewesen sein, dass sie ihren Mitmenschen durch ihre Handlungen Unrecht tun und dass sie dafür selbst einzustehen haben (vgl. Palandt § 828 Rn.6). Wenn die Einsichtsfähigkeit und damit die Verantwortlichkeit aufgrund altersbedingter Gründe verneint werden, kommt es gegenüber dem Minderjährigen zu einem Ausschluss der Haftung, auch wenn der Schaden dem Minderjährigen grundsätzlich zuzurechnen gewesen wäre. In Frage käme dann nur noch eine Haftung aus Billigkeitsgründen. Jedoch greift auch diese Haftung dann nicht, wenn der Minderjährige aus altersbedingten Gründen fahrlässig gehandelt hat (vgl. Palandt § 929 Rn.2a).

Ob Minderjährigen im Alter zwischen 7-18 Jahren wirklich bewusst sein kann, dass sie durch die Nutzung einer Tauschbörse urheberrechtlich geschützte Werke gesetzeswidrig herunterladen und auch anbieten, ist sehr fraglich. Schließlich zeigt die Beratungspraxis, dass auch Erwachsene hier Schwierigkeiten haben, zu erkennen, dass sie hier (Lizenz-)Schäden verursachen, für die sie später eventuell einstehen müssen.


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