Gibt es juristische Wege, die amerikanische Bildagentur Getty Images mit Ihren eigenen Mitteln zu
schlagen ? Diese Frage stellt sich im Zusammenhang mit den Schilderungen einiger meiner Mandanten,
die sich gefragt haben, wie Getty Images eigentlich Kenntnis von im Internet begangenen
Urheberrechtsverletzungen erhält.
Getty Images arbeitet mit der israelischen Firma
„PicScout" zusammen, welche die Software „Image Tracker" entwickelt hat, um
unlizenzierte Fotos im Internet aufzuspüren. Die Funktionsweise der Software ist relativ
einfach:
Der PicScout-Kunde (in diesem Fall: Getty Images) lädt alle Bilder,
welche er im Internet regelmäßig auf unlizenzierte Kopien überprüfen lassen
möchte, in eine eigene Datenbank der Firma PicScout. Dort werden die Bilder von „Image
Tracker" erfasst und die signifikant bildbeschreibenden Elemente in einer Art digitalen
Fingerabdruck gespeichert. Spezielle "robots" - kleine Suchprogramme - durchsuchen
nun das Internet nach den Fingerabdrücken dieser Bilder. Hat der PicScout-Bot die Kopie eines
Bildes anhand des Fingerabdruckes auf einer fremden Website gefunden, erstellt er einen Report, in
dem Datum, Bild und URL der Website zusammengefasst an den Kunden übermittelt werden. Dieser
kann nun anhand des Reports überprüfen, ob der Websitebetreiber eine gültige Lizenz
für sein Bild hat. „Image Tracker" kann sogar Bilder, die verändert wurden
(z.B. durch Bildbeschneidungen, Spiegelungen oder Farbänderungen), identifizieren.
Doch der PicScout-bot hinterlässt Spuren. Bei jedem Besuch einer Website wird dieser Besuch
in den logfiles der besuchten Internetseite vermerkt. Findige Mandanten sind daher auf die Idee
gekommen, durch entsprechende Einträge in der Datei „robots.txt" - es handelt sich
um eine nach dem „robots exclusion standard" aufgebaute Textdatei, die festlegt, welcher
Such-Robot welche Projektverzeichnisse auslesen oder nicht auslesen darf - den PicScout-Bot
einfach vom Besuch ihrer Internetseite auszuschließen. Sie haben jedoch die Erfahrung gemacht,
dass sich der PicScout-Bot hierdurch nicht beeindrucken lässt und die Datei
„robots.txt" offensichtlich ignoriert.
Es stellt sich nun die juristisch
interessante Frage, ob die Firmen PicScout und Getty Images auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden können, weil es sich um eine Art „virtuellen Hausfriedensbruch"
handelt. Bereits das OLG Köln hatte mit Beschluss vom 25.08.2000, Az. 19 U 2/00,
festgestellt, dass dem Anbieter eines im Internet allgemein zugänglichen Party-Chats, bei dem
weder besondere Zugangskontrollen noch verbindliche Nutzungsbedingungen bestehen, ein virtuelles
Hausrecht gegenüber anderen Nutzern zusteht.
Das Landgericht München I hat
sich dieser Ansicht mit Urteil vom 25.10.2006, Az. 30 O 11973/05, angeschlossen und geurteilt, dass
dem Betreiber eines Internetforums ein virtuelles Hausrecht zusteht. Dieses finde seine Grundlage im
Eigentumsrecht oder Besitzrecht an der Hardware und im Haftungsrisiko hinsichtlich der Beiträge
Dritter.
Führte man die vorgenannten Urteile konsequent fort, müsste man zu
dem Ergebnis kommen, dass das Ignorieren der Einträge in der Datei „robots.txt" -
der Betreiber einer Website gibt hierdurch klar zu erkennen, dass er die Firma PicScout nicht auf
seine Seite lassen möchte - gegen dieses virtuelle Hausrecht verstößt. In der Folge
hätte ein Websitebetreiber einen Unterlassungsanspruch gegen die Firma PicScout und nach den
Grundsätzen der Störerhaftung evtl. sogar gegen Getty Images. Eine Flut an
Unterlassungsansprüchen, verbunden mit entsprechenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten,
wäre die Folge.
Der Verfasser dieses Beitrags ist in einigen Fällen damit
beauftragt worden, entsprechende Unterlassungsansprüche zu überprüfen und wird
über den Fortgang der Angelegenheit berichten. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Angelegenheit
als Bumerang für die Bildagenturen erweisen wird.
Jorma Hein
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte in
Bürogemeinschaft
Jorma Hein | Philipp Achilles | Torben
Müller | Wieland Stötzel
Jorma Hein,
Rechtsanwalt
Gisselberger Str. 31
35037 Marburg
Tel: 06421 - 309788-11
Fax: 06421 - 309788-3
Email:
hein@haftungsrecht.com
Web: www.haftungsrecht.com
Bewertung
24 von
34 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein.
Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich
hier registrieren
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert