Teil 8: Abmahnung oder Rechnung von Getty Images erhalten ?

Rechtsgebiete: Urheberrecht, Internetrecht & Domainrecht, Gewerblicher Rechtsschutz
Rechtstipp vom 18.06.2008

Ist es für Getty Images und die Rechtsanwälte Waldorf aus München möglich, die Inhalte einer nach Erhalt der Rechnung bzw. Abmahnung durch den Betreiber gelöschte Internetseite weiterhin einzusehen, um behauptete Urheberrechtsverletzungen zu beweisen? 

Was viele Internetnutzer nicht wissen: Es gibt ein kleines Hilfsmittel, die „Wayback Machine“. Die „Wayback Machine“ ist ein Teil des „Internet Archives“, einem gemeinnützigen Projekt, das im Jahr 1996 gegründet wurde. Ziel des Projekts ist es, kurzlebige digitale Daten in frei zugänglicher Form als Sicherungskopie zu speichern, um Einblick in die Ursprünge und Entwicklung des Internets zu gewährleisten und längst vergangene Inhalte sichtbar zu machen.  Nach Eingabe der betreffenden Domain unter www.archive.org erhält man einen stichpunktartigen Index mit historischen Momentaufnahmen von Webseiten und kann so in Erfahrung bringen, dass und zu welchem genauen Zeitpunkt welche Inhalte hinterlegt waren.

Das „Internet Archive“ umfasst mittlerweile über 40 Milliarden Webseiten. Damit funktioniert die „Wayback Machine“ wie der Cache von Google. Dort erscheint nach Eingabe eines Suchbegriffs nicht nur eine Trefferliste, sondern zu jedem Link auch ein Verweis auf "im Cache". Unter diesem Link erhält der Nutzer dann Informationen darüber, wie die gewünschte Seite aussah, als sie von Google indexiert wurde (wenngleich diese Indexierung immer nur den letzten Stand der Homepage anzeigt und nicht einen kompletten Verlauf über die Jahre).

Mit diesen Hilfsmitteln lassen sich Urheberrechtsverletzungen trotz der Abschaltung einer Domain oder der Löschung des kompletten Inhaltes auch noch nach Jahren nachweisen. Aber wie kann ein Websitebetreiber eine Momentaufnahme seiner Homepage löschen lassen, wenn er befürchten muss, dass im Internet Archive nach wie vor urheberrechtswidrige Inhalte angezeigt werden und zu seinem Nachteil als Beweismittel benutzt werden können?  

  1. Hierzu empfiehlt sich nachfolgender 5-Punkte-Plan:  Prüfen, ob die betreffende Seite überhaupt archiviert ist: Hierzu genügt es, den betreffenden Domainnamen unter www.archive.org einzugeben und die Suchergebnisse auszuwerten. 
  2. Die Datei robots.txt (siehe den Bericht auf www.haftungsrecht.com) modifizieren: Angenommen, es wurde ein nicht lizenziertes Bild unter beispieldomain.de/beispiel/bild.jpg publiziert. Um dem „Internet Archive“ die Indizierung dieses Bildes zu verbieten, müsste die Datei robots.txt die folgenden beiden Zeilen enthalten: User-agent: ia_archiverdisallow: /beispiel/bild.jpg Um die gesamte Seite auszusperren, sind folgende Parameter nötig: User-agent: ia_archiverdisallow: /  Wichtig ist jedoch, dass die Datei robots.txt im Stammverzeichnis des Webservers abgelegt ist. 
  3. Die unter Punkt 2. ausgeschlossene Seite erneut anmelden: Unter www.alexa.com/site/help/webmasters kann die soeben gesperrte Seite neu indiziert werden. Die Seite wird dann beim nächsten Besuch des robots mit dem neuen Erscheinungsbild aufgenommen. 
  4. Warten, ob die Seite bei www.archive.org geändert wird. 
  5. Sollte keine Reaktion erfolgen oder es einmal schnell gehen müssen, ist es auch möglich, eine E-Mail mit dem Betreff (subject) "removal request" und der Angabe der zu löschenden URL im Text der E-Mail an die Betreiber des „Internet Archive“ zu schreiben. Leider ändert sich die zuständige E-Mail-Adresse häufiger (die letzte hier bekannte Adresse ist wayback2@archive.org). Die Seite sollte dann - eine vorhandene und korrekte robots.txt vorausgesetzt - aus dem „Internet Archive“ gelöscht werden.  

Mehr zum Thema Abmahnung oder Rechnung von Getty Images finden Sie auch auf www.haftungsrecht.com  

Jorma Hein

Rechtsanwalt 

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Web:    www.haftungsrecht.com 

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