Teilzahlungsklauseln in vielen Versicherungsverträgen unwirksam!

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht
Rechtstipp vom 07.11.2011

Weil Teilzahlungsklauseln in vielen Versicherungsverträgen keine oder falsche Zinsen angeben bzw. diesbezüglich irreführende Angaben verwenden, können Verbraucher womöglich Rückzahlungen in Milliardenhöhe fordern.

Dies teilte die Verbraucherzentrale Hamburg aktuell mit und verwies zur Begründung auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Urt. v. 12.10.2011, Az.: 2-06 O 111/11). Es betrifft Verbraucher, die jährlich fällige Versicherungsprämien nicht auf einmal, sondern in Teilbeträgen bezahlen. Versicherungen räumen ihren Kunden dann oftmals monatliche Ratenzahlungen ein und kassieren dafür einen Zuschlag, der laut dem genannten neuen Urteil deutlich als „effektiver Jahreszins" ausgewiesen werden muss.

Viele Versicherer geben in Teilzahlungsklauseln gar keinen oder einen falschen Zinssatz an. So kommt es vor, dass ein Zuschlag von fünf Prozent angegeben wird, der wahre Preis aber bei bis zu 14 Prozent liegt. Das Landgericht Frankfurt am Main entschied nun, dass Ratenzahlungen wie ein Kredit seien, für den die Gesamtkosten als „effektiver Jahreszins" aufzuschlüsseln sind. Betroffene sollten sich deshalb entsprechend an ihre Versicherer wenden, um die Verjährung ihrer Ansprüche zu hemmen. Je nach Ausgang der in nächster Zeit zu erwartenden BGH-Entscheidung zu diesem Thema könnten Kunden dann ggfs. auch einen Anspruch darauf haben, dass z. B. ihre Lebensversicherung komplett rückabgewickelt wird.

Bei entsprechendem Beratungs- und/oder Vertretungsbedarf stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Jens Kadner

Frankurt/Main


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