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Telefonieren am Steuer: Bußgeld, Punkte, Fahrverbot?

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anwalt.de-Redaktion

Bußgeld über 40 Euro und 1 Punkt im Verkehrszentralregister, damit muss jeder Autofahrer rechnen, der beim Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung erwischt wird. Ein Fahrverbot sieht der Bußgeldkatalog für solche Verkehrsverstöße eigentlich nicht vor. Trotzdem kann der Führerschein für einige Zeit weg sein. Und das nicht erst, wenn das Punktekonto in Flensburg voll ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigte jetzt ein Fahrverbot von 1 Monat.

Telefonieren nur mit Freisprecheinrichtung

Der Betroffene, ein im Vertrieb tätiger Arbeitnehmer, hatte nach den Feststellungen des Gerichts während der Fahrt ein Handy oder Autotelefon an sein Ohr gehalten. Das ist nach § 23 Abs. 1 a Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht erlaubt. Jedenfalls solange der Motor läuft, darf der Fahrer eines Autos kein solches Gerät benutzen, wenn er dafür Handy bzw. Telefonhörer in die Hand nehmen muss.

Das Amtsgericht (AG) hielt die Regelgeldbuße von 40 Euro hier für zu gering. Der Fahrer war nämlich schon 3 x mit dem Handy am Steuer erwischt worden. Dazu kamen 3 jeweils für Geschwindigkeitsüberschreitungen ausgesprochene Fahrverbote von je 1 Monat. Zusammen mit einem Umweltverstoß fanden sich im Verkehrszentralregister so immerhin 7 Eintragungen. Daher verdoppelte das Gericht das Bußgeld auf 80 Euro und packte ein Fahrverbot von 1 Monat obendrauf.

Fahrverbot für beharrliche Pflichtverletzung

Gegen das Urteil legte der Fahrer innerhalb der vorgesehenen Frist Rechtsbeschwerde ein. Das dafür zuständige OLG bestätigte allerdings die Verurteilung, obwohl der Bußgeldkatalog ein Fahrverbot als Rechtsfolge für einen Handyverstoß gar nicht vorsieht. Allerdings ist nach § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG) für Ordnungswidrigkeiten ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten möglich, wenn diese auf einer groben oder beharrlichen Pflichtverletzung beruhen.

Im vorliegenden Fall gingen die Richter von einer insgesamt mangelnden Verkehrsdisziplin des Betroffenen aus. Dafür sprach die Zahl und Einschlägigkeit der Verkehrsverstöße sowie deren relativ enger zeitlicher Abstand in den letzten zweieinhalb Jahren. Von bisherigen Bußgeldern und Fahrverboten hatte sich der Betroffene offenbar nur wenig beeindrucken lassen. So konnte das AG von einer beharrlichen Pflichtverletzung des Fahrers ausgehen und auch für die allein gesehen relativ geringfügige Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot aussprechen.

Die Richter ließen sich auch nicht durch die Tatsache erweichen, dass der Betroffene sich beim neuen Arbeitgeber noch in der Probezeit befand. Der Vertriebsangestellte könnte schließlich in dem Unternehmen auch andere Tätigkeiten verrichten. Dass das einmonatige Fahrverbot zu einer sicheren Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen könnte, war zumindest nicht vorgetragen.

(OLG Hamm, Beschluss v. 24.10.2013, Az.: 3 RBs 256/13)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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