Telefonieren am Steuer

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Mit Urteil vom 15.04.2015 (Az.: 912 OWi 416 Js 101706/15) bestätigt auch das Amtsgericht München, dass das Telefonieren im Auto ohne Freisprecheinrichtung allein erlaubt ist, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Herrscht stockender Verkehr, in welchem sich das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum auch nur wenige Meter bewegt, ist das Merkmal des Führens eines Kraftfahrzeuges erfüllt und eine Ordnungswidrigkeit gegeben.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn das Fahrzeug an einer roten Ampel steht und über eine automatische Start- Stopp-Funktion verfügt. In dieser Situation ist es dem Fahrer erlaubt, sein Mobiltelefon zu benutzen (OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.2014, Az.: 1 RBs 1/14). Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm wird dem Fahrer eines Pkw das Telefonieren mit dem Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung untersagt, damit ihm beide Hände zum Führen des Fahrzeugs zur Verfügung stehen. Sofern das Fahrzeug jedoch steht und der Motor nicht läuft, fallen keine Fahraufgaben an.

Grundsätzlich sollte das Mobiltelefon während der Autofahrens nicht in die Hand genommen werden. Zwar hat das OLG Köln (Beschluss vom 07.11.2014, Az.: III-1 RBs 284/14) klargestellt, dass das bloße Weiterreichen des Telefons an einen Dritten, damit dieser das Gespräch annehmen kann, erlaubt ist, weist aber auch daraufhin, dass das Handyverbot nicht nur das Telefonieren an sich umfasst, sondern auch verschiedene Vor- und Nachbereitungshandlungen.


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