Telefonieren bei automatisch abgeschaltetem Motor erlaubt

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(OLG Hamm, 1 RBs 1/14, Beschluss vom 09.09.2014)

Ist das Telefonieren am Steuer in jedem Fall verboten? Das Oberlandesgericht Hamm hat den Fahrer eines Pkw der Marke Daimler vom Vorwurf des Telefonierens am Steuer freigesprochen.

Der Betroffene war zu einem Bußgeld verurteilt worden, weil er in dem an einer Ampel stehenden Fahrzeug telefoniert hatte. Der Fahrer wandte ein, dass der Motor nicht lief, da sein Fahrzeug mit einer sogenannten ECO Start-Stopp-Funktion ausgestattet und der Motor abgeschaltet gewesen sei.

Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm war mit einem solchen Fall, soweit erkennbar, als erstes deutsches Gericht befasst. Das OLG Hamm führt aus, dass das in der Straßenverkehrsordnung normierte Verbot, ein Mobiltelefon zu benutzen, nicht gelte, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei.

Nach dem Gesetzeswortlaut werde nicht zwischen einem automatisch und einem manuell abgeschalteten Motor differenziert. Das Oberlandesgericht Hamm sieht keinen Unterschied darin, ob der Motor zuvor durch den Fahrer mittels Betätigung der Zündung manuell oder nach Abbremsen bzw. bei Stillstand automatisch abgeschaltet worden sei.

Es käme nur darauf an, dass dem Fahrzeugführer beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stünden. Wenn das Fahrzeug stehe und der Motor nicht im Betrieb sei, fielen Fahraufgaben, wofür der Fahrzeugführer beide Hände benötigt, nicht an.

Rechtsanwalt Gregor Leber


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