Telefonische Aufklärung eines Patienten

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„In einfach gelagerten Fällen kann der Arzt den Patienten grundsätzlich auch in einem telefonischen Gespräch über die Risiken eines bevorstehenden Eingriffs aufklären, wenn der Patient damit einverstanden ist." Diesen Leitsatz hat der Bundesgerichtshof (BGH) seinem Urteil vom 15.06.2010 (Az.: VI ZR 204/09) vorangestellt.

Im Streitfall betraf das Aufklärungsgespräch die typischen Risiken einer Anästhesie im Zusammenhang mit einem chirurgischen Eingriff. Zwar könne eine Anästhesie durchaus erhebliche Risiken haben, diese seien jedoch insgesamt eher selten, so der BGH. Im Fall handelte es sich beim Patienten um ein minderjähriges Kind.

Das mit dem Vater des Kindes geführte telefonische Aufklärungsgespräch dauerte 15 Minuten und wurde vom Vater als angenehm und vertrauensvoll bezeichnet. Der Arzt bestand darauf, dass beide Elternteile am Morgen vor der Operation anwesend sind und dort auch nochmals Gelegenheit erhalten Fragen zu stellen.

Da es sich bei dem Patienten im vorliegenden Fall um ein minderjähriges Kind handelte, verwies der BGH im Urteil auch auf seine Rechtsprechung zur Aufklärung minderjähriger Kinder: „Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats bedarf es bei einem minderjährigen Kind in den Fällen, in denen die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zusteht, zu einem ärztlichen Heileingriff der Einwilligung beider Elternteile. Jedoch wird man jedenfalls in Routinefällen davon ausgehen können, dass der mit dem Kind beim Arzt erscheinende Elternteil ermächtigt ist, die Einwilligung in die ärztliche Behandlung für den abwesenden Elternteil mit zu erteilen, worauf der Arzt in Grenzen vertrauen darf, solange ihm keine entgegenstehenden Umstände bekannt sind. In anderen Fällen, in denen es um ärztliche Eingriffe schwerer Art mit nicht unbedeutenden Risiken geht, wird sich der Arzt darüber hinaus vergewissern müssen, ob der erschienene Elternteil die Ermächtigung des anderen hat und wie weit diese reicht; er wird aber, solange dem nichts entgegensteht, auf eine wahrheitsgemäße Auskunft des erschienen Elternteils vertrauen dürfen. Darüber hinaus kann es angebracht sein, auf den erschienen Elternteil dahin einzuwirken, die vorgesehenen ärztlichen Eingriffe und deren Chancen und Risiken noch einmal mit dem anderen Elternteil zu besprechen. Geht es um schwierige und weitreichende Entscheidung über die Behandlung des Kindes, etwa um eine Herzoperation, die mit erheblichen Risiken für das Kind verbunden sind, dann liegt eine Ermächtigung des einen Elternteils zur Einwilligung in ärztliche Eingriffe bei dem Kind durch den anderen nicht von vornherein nahe. Deshalb muss sich der Arzt in einem solchen Fall die Gewissheit verschaffen, dass der nicht erschienene Elternteil mit der vorgesehenen Behandlung des Kindes einverstanden ist."



Rechtsanwalt
Matthias Herberg

Fachanwalt für Sozialrecht,
Fachanwalt für Medizinrecht

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