Telekom – systematische Verschleppung der Rufnummernportierung bei Anbieterwechsel?

  • 2 Minuten Lesezeit

Ärger mit der Telekom?

Die Telekom weigert sich, Ihre Rufnummer zu einem neuen Anbieter zu übertragen oder verschleppt Ihre Anfragen?

Das müssen Sie sich nicht gefallen lassen:

Wenn Sie den Telefonanbieter wechseln, können Sie Ihre bisherige Rufnummer gem. § 46 Abs. 3 S. 1 TKG zu seinem neuen Anbieter mitnehmen (Rufnummernübertragbarkeit). Dabei handelt es sich um einen echten Rechtsanspruch. Die Regelung lautet:

„(3) Um den Anbieterwechsel nach Absatz 1 zu gewährleisten, müssen Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze in ihren Netzen insbesondere sicherstellen, dass Teilnehmer ihre Rufnummer unabhängig von dem Unternehmen, das den Telefondienst erbringt, wie folgt beibehalten können:

1. im Fall geografisch gebundener Rufnummern an einem bestimmten Standort und

2. im Fall nicht geografisch gebundener Rufnummern an jedem Standort.“

Ziel dieser Regelung ist es, Endnutzern Anbieterwechsel zu erleichtern und hierdurch den Wettbewerb zu beleben (Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 2. Auflage, Rz. 80). Insbesondere war bei geschäftlich genutzten Rufnummern ein Rufnummernwechsel mit deutlichen Vertriebsnachteilen verbunden. Bei geografisch gebundenen Rufnummern, insbesondere Festnetzrufnummern eines bestimmten Ortsnetzes, setzt die Rufnummernübertragung allerdings einen Verbleib des Nutzers am selben Standort voraus. Nicht geografisch gebundene Rufnummern können hingegen auch bei Standortwechsel beibehalten werden (etwa Mobilfunknummern). Das gilt allerdings jeweils nur innerhalb des Festnetzes und innerhalb des Mobilfunknetzes – eine Mitnahme einer Mobilfunknummer in das Festnetz ist zum Beispiel nicht möglich. Es gibt eine Privilegierung von Mobilfunknummern gegenüber Festnetznummern: § 46 Abs. 4 S. 3 TKG regelt ausdrücklich, dass Endnutzer im Namen von Mobilfunkverträgen jederzeit die Übertragung (Portierung) der Rufnummer verlangen können, also auch im laufenden Vertrag. Für das Festnetz fehlt eine solche klarstellende, gesetzliche Regelung. Es ist aber davon auszugehen, dass die Rufnummernübertragung hier bei Beendigung des Festnetzvertrages verlangt werden kann.

Die Telekom scheint offenbar systematisch und massenweise die Portierung von Rufnummern zu verschleppen bzw. zu verhindern. Dies scheint eine Strategie zu sein, um Kunden zu halten – ob diese von Erfolg gekrönt ist, mag dahinstehen.

Die „Bild“-Zeitung widmet den Opfern der Telekom sogar eine eigene Rubrik.

Haben auch Sie Schwierigkeiten, den Portierungsanspruch Ihrer Mobilfunknummer oder Ihrer Festnetznummer durchzusetzen? Ich setze Ihren Anspruch durch.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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