Termin zur Scheidung darf nicht zu knapp angesetzt werden!

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Der Bundesgerichtshof hat am 21.03.2012 (Az. XII ZB 447/10) entschieden, dass es den beteiligten Ehegatten noch möglich sein müsse, nach Zugang der Ladung zum Termin im Scheidungsverfahren eine Folgesache innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist anhängig zu machen. Ihnen müsse zudem noch eine weitere Woche zur Vorbereitung des Antrages zur Verfügung stehen. Anderenfalls hätten die Beteiligten einen Anspruch auf Terminverlegung. Von einer Verlegung des Termins könne jedoch abgesehen werden, wenn die vermögensrechtliche Folgesache noch bis zur mündlichen Verhandlung anhängig gemacht werde.

Zudem schloss sich der Bundesgerichtshof der überwiegenden Ansicht an, dass vermögensrechtliche Folgesachen auch dann noch rechtzeitig geltend gemacht werden können, wenn sie unter Einhaltung der Zweiwochenfrist vor dem Fortsetzungstermin anhängig gemacht werden, auf den die Scheidung ausgesprochen wird.


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