teSolar Sprint IV – Rückzahlung Nachrangdarlehen gefährdet

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Bezüglich des Nachrangdarlehens teSolar Sprint IV der teSolar Spint IV GmbH & Co. KG, Aschheim, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß § 11a Abs. 1 VermAnlG eine Veröffentlichung bekannt gemacht.

Gemäß der Veröffentlichung besteht die Gefahr, dass es bei der Emittentin zu einem teilweisen oder vollständigen Forderungsausfall hinsichtlich noch bestehender Zins- und Rückzahlungsansprüche gegen Projektgesellschaften aus Nachrangdarlehensverträgen kommt, wobei ein solcher Forderungsausfall negative Auswirkungen auf die Liquidität der teSolar Sprint IV GmbH & Co. KG hätte und daher geeignet sei, die Fähigkeit der Emittentin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Anlegern aus den Nachrangdarlehen erheblich zu beeinträchtigen.

Von der teSolar Sprint IV GmbH & Co. KG sind Nachrangdarlehen an mehrere Projektgesellschaften gewährt worden. Diese Projektgesellschaften haben dann von diesem Kapital wiederum Photovoltaikanlagen gekauft, die auf Dächern von Privathäusern errichtet und dann an die Hauseigentümer vermietet worden sind. Hinsichtlich der Zins- und Rückzahlung der von der teSolar Sprint IV GmbH & Co. KG an die Projektgesellschaften vergebenen Nachrangdarlehen sollten die Projektgesellschafen die Mitzinsforderungen aus den Mietverträgen der Photovoltaikanlagen bündeln und verbriefen. Die MEP-Werke, München, hätten im Sommer 2018 das Geschäftsmodell umgestellt und daher hätten die Projektgesellschaften die geplante Anschlussfinanzierung der Photovoltaikanlagen bisher in nicht im geplanten Umfang realisieren können. Zur Finanzierung hätten die Projektgesellschaften nun einen Teil des Portfolios den Hauseigentümern zum Eigentumserwerb angeboten. Bei Abschluss würden die bisherigen Mietverträge aufgehoben, so die Veröffentlichung.

Gemäß der Veröffentlichung habe eine Neubewertung der wirtschaftlichen Situation der Projektgesellschaften per 31.12.2018 ergeben, dass den Projektgesellschaften durch die Verschiebung der Refinanzierung und die Umstellung der Verträge kurz- bis mittelfristig freie finanzielle Mittel zur Leistung der fälligen Zins- und Rückzahlungen der Nachrangdarlehen an die teSolar Sprint IV GmbH & Co. KG fehlen würden. Daher könnten die Projektgesellschaften die Forderungen der Emittentin auf Zins- und Rückzahlungen derzeit nicht aus Jahresüberschüssen oder sonstigen freien Vermögen bedienen.

Daher bestehe das Risiko eines Forderungsausfalls gegenüber den Projektgesellschaften, was wiederum zur Folge haben könnte, dass die teSolar Sprint VI GmbH & Co. KG ihre Verpflichtungen aus den Nachrangdarlehen teilweise nicht erfüllen kann.

Nachrangdarlehen teSolar Sprint

Anlegern wurde angeboten, der teSolar Sprint VI Kapital als sog. Nachrangdarlehen zur Verfügung zu stellen.

Anleger konnten ein Darlehen mit einer Einmaleinzahlung bei einer Mindestbeteiligung von € 5.000,00 abschließen. Versprochen wurden Zinsen von anfänglich 3 % bis auf 5 % steigend.

Der Vertrieb erfolgte über die UDI Beratungsgesellschaft mbH, Nürnberg.

Bereits im November 2018 hatte die Zeitschrift Finanztest (test.de) vom 13.11.2018 darüber informiert, dass die teSolar Sprint II GmbH & Co. KG Nachrangdarlehen entgegen der Planung nicht bis Ende 2018 zurückgezahlt hat. Im Juni 2018 sei angekündigt worden, dass das Kapital nicht wie geplant am 30.06., sondern maximal 16 Wochen später zurückgezahlt werde, wobei 474 Anleger auch innerhalb dieser Frist ihr Kapital nicht zurückerhalten hätten. Die teSolar Sprint II hätte auf Anfrage von test.de mitgeteilt, dass man das Kapital voraussichtlich bis Anfang 2019 zurückzahle, so Finanztest.

Auch die Anlage teSolar Sprint II hätte die UDI Beratungsgesellschaft mbH vermittelt.

Nachrangigkeit von Ansprüchen von Anlegern 

Wenn bei einem Darlehen eine sog. qualifizierte Nachrangklausel vereinbart worden ist, sind Forderungen von Anlegern aus derartigen Nachrangdarlehen auf Zahlung von Zinsen und auf Rückzahlung des Darlehenskapitals gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern der Gesellschaft nachrangig. Die Zahlung von Zinsen sowie auch die Rückzahlung des Darlehens stehen dann unter dem Vorbehalt, dass bei der entsprechenden Gesellschaft ein Insolvenzeröffnungsgrund nicht herbeigeführt wird.

Voraussetzung der Nachrangigkeit der Ansprüche ist allerdings, dass die Nachrangklausel wirksam vereinbart worden ist.

Nicht nur wegen eines derartigen Nachranges handelt es sich bei einer derartigen Anlage in Form eines Nachrangdarlehens um eine Anlage mit hohen Risiken.

Optionen für Anleger der teSolar Sprint

Anleger, die Nachrangdarlehen teSolar Sprint, insbesondere mit der teSolar Sprint VI GmbH & Co. KG, abgeschlossen haben und eine Möglichkeit suchen, die Anlage zu beenden oder auch Ihr Kapital zurückzuerhalten, sollten einen im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt mit einer Prüfung beauftragen.

Diesbezüglich ist auch relevant, ob die Nachrangklausel wirksam ist und ob diese wirksam in dem Vertrag einbezogen worden ist. Sofern dies nicht der Fall ist, kann eine Nachrangigkeit entfallen und ein unbedingter Anspruch auf Rückzahlung von Zinsen und des Darlehenskapitals bei Fälligkeit gegeben sein.

Sofern eine Nachrangklausel nicht wirksam vereinbart worden ist, kann es sich auch um ein unerlaubtes Einlagengeschäft handeln. Wenn eine Gesellschaft ein Einlagengeschäft betreibt und über keine Erlaubnis der BaFin verfügt, kann auch ein Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft und deren Verantwortlichen gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 KWG in Betracht kommen.

Außerdem müssen Anleger auch zutreffend und vollständig über die Hintergründe und vor allem Risiken einer derartigen Anlage in Form der Gewährung eines Nachrangdarlehens aufgeklärt werden. Ein Anleger müssen insbesondere auch die Hintergründe und die Risiken eines derartigen Nachrangs verdeutlicht werden. Sofern eine Aufklärung unvollständig oder falsch war, können sich für einen Anleger auch Schadensersatzansprüche begründen lassen.

Auch Anlageberater oder Anlageberatungsgesellschaften sind verpflichtet, die persönlichen Verhältnisse des Anlegers im Hinblick auf dessen Risikoneigung zu beachten. Sofern der Anleger eine sichere Anlage gesucht hat, kann ein Nachrangdarlehen für ihn unter Umständen nicht geeignet sein. Außerdem sind Anlageberater oder Anlagevermittler bzw. auch Anlageberatungsgesellschaften auch dazu verpflichtet, den Anleger vollständig und richtig über Hintergründe und Risiken einer Anlage aufzuklären. Anderenfalls kann eine Haftung wegen fehlerhafter Beratung begründet sein.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt Anleger, die Nachrangdarlehen teSolar Sprint abgeschlossen haben.

Stand: 24.01.2019


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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