Testament auf ungewöhnlichen Schreibunterlagen

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Nach einem aktuell entschiedenen Fall des OLG Oldenburg (OLG Oldenburg, Beschluss v. 20.12.2023, 3 W 96/23) ist der letzte Wille eines Menschen auch grundsätzlich dann ernst zu nehmen, wenn dieser auf einer ungewöhnlichen Schreibunterlage zum Ausdruck kommt. Sofern die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, dass es sich um eine ernsthafte Willensäußerung im Hinblick auf den letzten Willen des Erblassers handelt, ist - auch bei sehr überraschenden Formen - einiges erlaubt.

Im vorliegenden Fall sollte nun das Nachlassgericht über den Antrag der Lebensgefährtin eines Erblassers auf Erteilung eines Erbscheins entscheiden, der sie als Alleinerbin auswies. Gemeinsam mit dem Erblasser hatte sie eine Gaststätte betrieben. Nach seinem Tod fand sie hinter der Bar - zwischen vielen weiteren Unterlagen - einen vom Erblasser mit Hand beschriebenen Bestellzettel der eigenen Hausbrauerei , den die Antragstellerin als Testament wertete. Hier hatte der Erblasser handschriftlich vermerkt, dass seine Partnerin "einmal alles erben" solle. Auch hatte er den Zettel mit Datum und seiner Unterschrift versehen. Lediglich die Ortsangabe fehlte.

Das Nachlassgericht lehnte dieses Schreiben als Testament allerdings ab, woraufhin die gesetzlichen Erben nun die Rechtsnachfolge antreten sollten. Das Nachlassgericht begründete dies damit, dass aus einer handschriftlichen Notiz auf einem Bestellzettel der Hausbrauerei keine ernst zu nehmende Äußerung eines letzten Erblasserwillens zu entnehmen sei. Auch die Aufbewahrung des Zettels zwischen allen anderen Unterlagen (wie etwa nicht bezahlten Rechnungen uä) würden nicht darauf schließen lassen, dass der Erblasser hier einen ernst gemeinten Testierwillen gehabt haben könnte.

Gegen diese Ablehnung legte die Lebenspartnerin Rechtsbeschwerde ein und erzielte tatsächlich auch einen Erfolg. Das OLG entschied, dass die dortigen Erklärungen eindeutig als letzter Wille auszulegen seien. Die dabei ausgewählte Unterlage spiele hingegen keine Rolle. Maßgeblich sei lediglich ein praxisnaher, brauchbarer Grad an Gewissheit, dass der letzte Wille eigenhändig vom Erblasser verfasst und ernst gemeint sei (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 8.5.2013, 3 Wx 47/12).

Der fehlende Ort auf dem Testament ließe zudem auch keine Zweifel dahingehend, dass dies in der Gaststätte selbst niedergeschrieben worden sei.

Damit seien die Voraussetzungen des § 2247 BGB erfüllt. Hierfür bedarf es grundsätzlich 

- ein selbst handschriftlich niedergeschriebenes Dokument

- mit Datum (und eigentlich auch Ortsangabe)

- und der eigenhändigen Unterschrift.

Das OLG ging tatsächlich sogar so weit, dass es die Verwahrung in einem nicht sicheren Ort wie dem hinter der Theke zwischen allen anderen Unterlagen als ein Indiz für die Ernsthaftigkeit der niedergelegten Verfügung gewertet hat.

Durchaus sind in der Vergangenheit auch bereits andere gerichtliche Entscheidungen zur Thematik gefällt worden, die ebenso überraschten, wie etwa das Testament auf der Rückseite einer Speisekarte zugunsten des Nachbarn eines Erblassers, welches allerdings ebenso als Testament mit den notwendigen Eigenschaften des § 2247 BGB (s.o.) ausgestattet war und letztendlich auch als solche anerkannt wurde (KG Berlin, Beschluss v. 9.5.2023, 6 W 48/22).



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