Rechtsgebiet:
Erbrecht
Rechtstipp vom
16.07.2008
Einer statistischen Umfrage zufolge, verstirbt etwa jeder 4. Bundesbürger wesentlich früher, als es seine Lebenserwartung eigentlich versprechen würde.
Beim plötzlichen Ableben fehlt es dann häufig an der notwendigen erbrechtlichen Vorsorge, die bereits zu Lebzeiten hätten geregelt werden können, ja sogar vielleicht müssen.
Ggf. kann die fehlende erbrechtliche Vorsorge dazu führen, dass der überlebende Ehepartner oder die Kinder ungesichert sind und sich über das Erbe womöglich noch streiten müssen. Letzteres führt dann zu Kosten und Unannehmlichkeiten, die sich vermeiden lassen, wenn bereits zu Lebzeiten die Vermögensnachfolge geregelt wird.
Das deutsche Erbrecht regelt die vermögensrechtlichen Verhältnisse eines Menschen nach seinem Tod. Sowohl das Erbrecht, als auch das Eigentum werden bereits durch Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz gemeinsam grundgesetzlich garantiert. Bereits aus § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt sich, dass der Eigentümer einer Sache grundsätzlich mit dieser nach Belieben verfahren und insbesondere im Fall des Todes auf Dritte übertragen kann.
Der Erblasser kann daher grundsätzlich nach freiem Willen durch Testament oder Erbvertrag über seinen Nachlass verfügen. Das Eigentum und das Erbrecht finden jedoch ihre Schranken in den Gesetzen (z.B. das Pflichtteilsrecht der gesetzlichen Erben).
Es stellt sich nun die Frage, ob eine testamentarische Regelung notwendig ist.
Diese Frage ist im Regelfall uneingeschränkt mit ja zu beantworten und zwar sowohl unter rechtlichen, als auch unter steuerlichen Gesichtspunkten. Ohne ein Testament greift die normale gesetzliche Regelung und diese unterscheidet zwischen den Erben 1. Ordnung (Kinder, Enkel und Urenkel), den Erben 2. Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, d.h. Geschwister des Erblassers) und den Erben 3. Ordnung (Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge).
Die Erben 1. Ordnung „sperren“ hierbei die Erben 2. Ordnung etc.. Gesetzlich erben die Ehegatten des Erblassers neben den Erben der 1. Ordnung 25 % des Nachlasses zuzüglich 25 % aus einer möglichen Zugewinngemeinschaft, in der Regel also 50 % oder neben Erben der 2. Ordnung 75 % des Nachlasses.
Unter steuerlichen Gesichtspunkten sind hierbei die derzeitigen Freibeträge zu beachten. Diese betragen bei Kindern zurzeit (noch) pro Kind und Elternteil 205.000,00 Euro und bei Ehegatten 307.000,00 Euro. Wer also diese gesetzlichen Quoten verändern will oder Erbschaftssteuer für Erben möglichst vermeiden will, muss zwingend ein Testament machen (privatschriftlich oder vor einem Notar).
Über ein Testament können also nicht nur die gesetzlichen Erbquoten verändert werden, sondern auch der Nachlass möglichst steuergünstig auf die nächste Generation übertragen werden.
Hierbei empfiehlt sich ohne Zweifel qualifizierte Beratung durch einen Notar. Die Einschaltung des Notars, der den Erblasser über die Rechtslage zu beraten hat, dient der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Dem Erblasser wird es dadurch erleichtert, seinen Willen in gültige Verfügungen von Todes wegen umzusetzen; auch werden ihm die Konsequenzen der geplanten Anordnungen verdeutlicht. Er wird hierbei etwaige Pflichtteilsansprüche von Abkömmlingen, Ehegatten oder Eltern zu berücksichtigen haben und unter Einbeziehung des Nachlasswertes über Vermächtnisse (in der Regel Zuwendung einzelner Gegenstände oder Geldbeträge), Teilungsanordnungen, die Möglichkeiten von Vor- und Nacherbschaft die für den Mandanten rechtlich und steuerlich gewünschte Lösung in eindeutiger Form formulieren.
Nach dem Erbfall ergeben sich aus der notariellen Form ebenfalls Vorteile.
Zweifel, ob überhaupt ein Testament vorliegt, ob es echt ist und wie es auszulegen ist, können in der Regel vermieden werden. Durch die amtliche Verwahrung werden auch spätere Verfälschungen des Testamentes verhindert.
Zusammenfassend ist daher die Errichtung eines Testamentes nicht zwingend, jedoch regelmäßig zu empfehlen.
Stand: 07/2008
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