Testament oder gesetzliche Erbfolge?

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Grundsätzlich muss sich niemand mit seiner Vermögensnachfolge befassen, weil der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch seit über 110 Jahren das deutsche Erbrecht umfassend und nachhaltig geregelt hat.

Jeder, der allerdings von der gesetzlich vorgesehenen Erbfolge abweichen möchte, muss eine letztwillige Verfügung in Form eines Testamentes oder eines Erbvertrages in Erwägung ziehen.

Die gesetzliche Erbfolge ist nach dem Motto „das Gut rinnt mit dem Blut“ konzipiert, mit einer Ausnahme erben also grundsätzlich immer die Blutsverwandten des Erblassers. Diese Ausnahme stellen die Ehegatten bzw. Lebenspartner der Verstorbenen dar, die ein Sondererbrecht haben.

Das verwandtschaftliche Band ist durch den Gesetzgeber derart eng geknüpft worden, dass die Abkömmlinge des Erblassers oder seine Eltern im Fall der Enterbung einen Pflichtteilsanspruch geltend machen können, der sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beläuft. Alle Schenkungen, die der Erblasser bis zu 10 Jahre vor seinem Tod gemacht hat, werden grundsätzlich ebenfalls berücksichtigt, und zwar in Form des sog. Pflichtteilsergänzungsanspruches. Damit soll verhindert werden, dass der Erblasser durch geschicktes Verschenken zu Lebzeiten den Anspruch auf den Pflichtteil aushöhlt, indem er z.B. auf dem Sterbebett sein gesamtes Vermögen verschenkt, damit die enterbten Abkömmlinge dann völlig leer ausgehen. Je mehr Zeit zwischen Schenkung und Erbfall vergangen ist, desto geringer wird die Schenkung auf den Nachlass angerechnet. Jedes Jahr, um welche die Schenkung vor dem Erbfall liegt, sinkt die Anrechnung des Wertes um 10 Prozent.

Schenkungen unter Eheleuten werden übrigens anders behandelt, bei diesen gibt es keine zeitliche Beschränkung; sie werden immer angerechnet.

Auch dem Ehegatten steht als Ausnahme von der üblichen Regelung ein Pflichtteilsanspruch zu, der sich aber anders berechnet.


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