Testament und Erbschaft: 10 Tipps

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1. Brauche ich ein Testament?

Wenn Sie die im Gesetz geregelte Erbfolge ändern wollen, brauchen Sie ein Testament. Die gesetzlichen Regelungen können beispielsweise bei Eheleuten ohne Testament unerwünschte Folgen haben. So erben beim Tod eines Ehepartners seine Kinder und der andere Ehegatte gemeinsam. Als Miterben bilden sie eine Erbengemeinschaft, die den Nachlass bis zur Auseinandersetzung nur gemeinschaftlich verwalten kann.

2. Was passiert, wenn es kein Testament gibt?

Wenn jemand stirbt und kein Testament gemacht hat, dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Bei dieser gibt es Erben verschiedener Ordnungen. Als erstes erben die Abkömmlinge des Verstorbenen (Erblassers), also insbesondere seine Kinder. Außerdem erbt der Ehegatte oder eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner. Wenn es keinen Verwandten, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner gibt, erbt der Staat.

3. Wie mache ich ein Testament?

Ein Testament können Sie handschriftlich errichten. Zu beachten ist, dass das Testament vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein muss. Es reicht nicht, das Testament mit dem Computer zu tippen und zu unterschreiben. Damit ein Testament nach dem Tod auch gefunden wird und nicht „verschwinden“ kann, können Sie es beim Nachlassgericht hinterlegen lassen. Außerdem können Sie ein Testament machen, indem Sie es von einem Notar beurkunden lassen.

4. Was ist bei einem Testament zu beachten?

Fachbegriffe, die ohne Beratung verwendet werden, können zu ungewollten Folgen führen. Wenn Sie zum Beispiel jemanden als Vorerben einsetzen, so kann dieser nur sehr eingeschränkt über Nachlassgegenstände verfügen, wenn keine weiteren Regelungen getroffen werden.

5. Was ist ein Berliner Testament?

Ein Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten (oder eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern), mit dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen und gleichzeitig bestimmen, dass beim Tod des Letztversterbenden der Nachlass an die gemeinschaftlichen Kinder fällt (oder an andere Personen). Der Nachteil ist, dass das Vermögen zweimal vererbt wird, sodass beim Tod jedes Ehegatten Erbschaftsteuer anfallen kann.

6. Erbschaft und Ausschlagung – was mache ich, wenn ich geerbt habe?

Als Erbe erbt man das Vermögen des Verstorbenen insgesamt, also auch seine Schulden. Wenn der Nachlass nach Ihrer Kenntnis überschuldet ist, können Sie die Erbschaft ausschlagen. Die Frist für die Ausschlagung beträgt 6 Wochen.

7. Pflichtteil – was mache ich, wenn ich enterbt wurde?

Wenn Sie als Kind oder Ehegatte des Verstorbenen durch Testament oder Erbvertrag enterbt wurden, können sie Ihren Pflichtteil geltend machen. Dies gilt auch für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte dessen, was vom Gesetz als Erbteil vorgesehen ist. Beträgt beispielsweise der gesetzliche Erbteil ½ des Nachlasses, so kann als Pflichtteil ¼ verlangt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Eltern oder Enkel des Erblassers einen Pflichtteil geltend machen.

8. Was ist ein Vermächtnis?

Durch Testament oder Erbvertrag kann man einem anderen einen Vermögensvorteil zuwenden, ohne dass dieser Erbe wird. Vermacht werden kann zum Beispiel eine Geldsumme, ein Grundstück oder Schmuck. Der Bedachte kann dann vom Erben die Leistung des vermachten Gegenstands fordern, also die Zahlung von Geld, die Übereignung des Grundstücks oder des Gegenstands.

9. Erbschaftsteuer – wer und wie viel?

Wer wie viel Erbschaftsteuer zahlen muss, hängt vom persönlichen Verhältnis zum Verstorbenen ab. Hohe Freibeträge gibt es für Ehegatten, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner (500.000,00 €), Kinder und Stiefkinder (400.000,00 €). Im Gegensatz dazu haben beispielsweise nichteheliche Lebensgefährten oder Schwiegerkinder nur einen Freibetrag von 20.000,00 €. Die Höhe der zu zahlenden Steuer ist auch abhängig von der Höhe des geerbten Vermögens.

10. Übergabe zu Lebzeiten

Sie können Ihr Vermögen auch schon zu Lebzeiten nach und nach auf Ihre Kinder übertragen. Dadurch kann man die Steuerfreibeträge alle zehn Jahre ausnutzen und Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer sparen. Schenkungen, die mehr als zehn Jahre nach der vorigen Schenkung erfolgen, werden nämlich nicht zusammengerechnet. Eine lebzeitige Übergabe kann auch für Unternehmer sinnvoll sein, um die Unternehmensnachfolge zu regeln.


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