Testamentsvollstrecker und Erbschaftsteuer: Pflichten und Haftung

Rechtsgebiete: Erbrecht, Steuerrecht
Rechtstipp vom 09.01.2012
Nach § 30 ErbStG hat der Erwerber den Erwerb von Todes wegen anzuzeigen, wenn die Anzeige nicht ausnahmsweise nach § 30 (3) ErbStG entbehrlich ist. Nach § 34 AO trifft diese Pflicht aber auch den Testamentsvollstrecker als Vermögensverwahrer (a.A. Piltz in: Bengel / Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 4. Auflage, S. 431, Rn. 56).  Auf der Grundlage der Erwerbsanzeige oder der Meldung nach § 34 ErbStG (z.B. durch ein Nachlassgericht) entscheidet die Finanzverwaltung, ob sie die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung nach § 31 ErbStG verlangt. Gemäß § 31 (1) 1 ErbStG, § 149 (1) 1 AO kann die Finanzverwaltung von jedem an einem Erbfall Beteiligten verlangen, dass eine Erbschaftsteuererklärung abgibt. Dies gilt auch, wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Jedoch trifft die Pflicht zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung ausschließlich den Testamentsvollstrecker (§ 31 (5) ErbStG, § 149 (1) 1 AO). Der Wortlaut von § 31 (5) ErbStG  ist allerdings dahingehend einzuschränken auszulegen, dass diese Pflicht nur insoweit besteht, als der (durch den Willen des Erblassers verfügte) Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers geht (BFH, Urteil vom 14.11.1990, BStB. 1991 II S. 53 und 49). Die Anordnung, dass der Testamentsvollstrecker ein Vermächtnis zu erfüllen hat, macht die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung für den Vermächtnisnehmer noch nicht zur Aufgabe des Testamentsvollstreckers (vgl. BFH v. 9.6.1999 - B 11 101198, BStBI. II 1999,529).

Bei verspäteter Abgabe der Erklärung droht die Festsetzung eines Verspätungszuschlags (§ 152 AO), was zu Schadensersatzansprüchen der Begünstigten gegen den Testamentsvollstrecker aus § 2219 BGB führen kann.

Steuerliche Wahlrechte (z.B. Steuerklassenwahl bei Nacherbschaft) sind durch die Erwerber auszuüben. Der Steuerbescheid ist nach§ 32 (1) ErbStG dem Testamentsvollstrecker bekannt zu geben, der allerdings zur Vermeidung etwaiger Haftung gehalten ist, den Erwerbern diesen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Versäumt der Testamentsvollstrecker dies, ist den Begünstigten auf Antrag nach § 11 (3) AO Wiedereinsetzung zu gewähren. Befugt gegen den Erbschaftsteuerbescheid Rechtsmittel einzulegen, ist nur der Erwerber und nicht der Testamentsvollstrecker (es sei denn er ist ausnahmsweise selbst Steuerschuldner). Dementsprechend ist auch die Einspruchsentscheidung dem Begünstigten mitzuteilen. Steuerschuldner ist gemäß § 20 (1) ErbStG der Begünstigte und nicht der Testamentsvollstrecker. Nach § 20 (3) ErbStG haftet allerdings der Nachlass bis zur Auseinandersetzung für die Steuer der am Erbfall Beteiligten. Allerdings hat nach § 32 (1) S. 2 ErbStG der Testamentsvollstrecker für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen. Bei Verletzung dieser Pflicht haftet der Testamentsvollstrecker für die Nichtzahlung der Erbschaftsteuer. Daneben kommt eine Haftung des Testamentsvollstreckers für die Zahlung der Erbschaftsteuer in Betracht, wenn er die Verbringung von Nachlassgegenständen ins Ausland zulässt.

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