Die Vergütung für die Testamentsvollstreckung führt nicht selten zu Konflikten zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker.
Grundlage für die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist § 2221 BGB. Danach kann der Vollstrecker „für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat“. Über das Honorar entscheidet somit grundsätzlich der Erblasser. Hat er die Höhe bei Anordnung der Testamentsvollstreckung, also im Testament oder Erbvertrag, geregelt, kann der Testamentsvollstrecker nur diesen Betrag verlangen. Auf die Frage, ob die Höhe der Vergütung angemessen ist, kommt es dann nicht an. Bestimmt der Erblasser, dass der Vollstrecker gar nichts erhalten soll, geht dieser leer aus. Dann muss jedoch damit gerechnet werden, dass die Testamentsvollstreckung überhaupt nicht angetreten wird.
Ist die festgesetzte Vergütung unangemessen hoch, ist der über den angemessenen Betrag hinaus gehende Betrag übrigens als Vermächtnis zu werten, welches nicht der Einkommensteuer sondern der Erbschaftsteuer unterliegt.
Schweigt sich der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung über die Höhe des Vergütungsanspruchs aus, ist eine „angemessene Vergütung“ aus dem Nachlass zu zahlen. Im Streitfall zwischen Erben und Testamentsvollstrecker entscheidet ein Gericht über die Höhe. Für diese Ermessensentscheidung gelten die folgenden Grundsätze:
- Eine Berechnung nach Bruchteilen des Nachlasswertes ist möglich und im Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden förderlich.
- Maßgebend ist der Pflichtenkreis, der dem Testamentsvollstrecker im konkreten Fall obliegt, der Umfang seiner Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit.
- Die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Vollstreckung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen wie auch die Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit sind zu berücksichtigen.
- Bei vorzeitiger Beendigung des Amts infolge Kündigung oder Entlassung oder bei Anordnung der Nachlassverwaltung ist eine Verminderung der Vergütung möglich.
In der Praxis existieren Vergütungsrichtsätze, welche die Vergütung in einem Prozentsatz bezogen auf den Bruttonachlasswert beziehen.
Beispiel: Empfehlung des Deutschen Notarvereins (www.dnotv.de):
- bis 250.000 EUR: 4%
- bis 500.000 EUR: 3%
- bis 2.500.000 EUR: 2,5%
- bis 5.000.000 EUR: 2%
- über 5.000.000 EUR: 1,5%
Zuschläge:
- aufwendige Grundtätigkeit: 2/10 bis 10/10
- Auseinandersetzung: 2/10 bis 10/10
- Komplexe Nachlassverwaltung: 2/10 bis 10/10
- Aufwendige/schwierige Gestaltungsaufgaben: 2/10 bis 10/10
- Steuerangelegenheiten: 2/10 bis 10/10
Besondere Zuschläge gelten bei Dauertestamentsvollsteckung, z.B. bei Führung eines Unternehmens.
Die Vergütung wird grundsätzlich in einem Betrag fällig, und zwar mit Beendigung des Amtes.
Rechtsanwalt Bernfried Rose, LL.M.
Kanzlei Rose & Partner, Rechtsanwälte . Steuerberater, Hamburg
Erbrecht, Nachfolge, Testamentsvollstreckung
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