Testamentsvollstreckung – Was ist das?

Rechtsgebiete: Erbrecht, Zivilrecht
Rechtstipp vom 25.10.2011

Gerade bei mehreren Erben, größeren Vermögenswerten oder einem komplizierten Nachlass kann die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ratsam sein. Was aber ist überhaupt eine Testamentsvollstreckung? Der Erblasser kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag einen Testamentsvollstrecker ernennen, der dann die Verfügungen des Erblassers auszuführen hat.

Als Testamentsvollstrecker kann grundsätzlich jede geschäftsfähige Person benannt werden. Während bei kleineren Nachlässen auch die Einsetzung eines Verwandten oder eines Freundes in Frage kommt, sollte gerade bei größeren und vielleicht auch rechtlich komplexeren Nachlässen ein spezialisierter Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker benannt werden.

Sinnvoll ist eine Testamentsvollstreckung gerade dann, wenn geschäftlich unerfahrene oder vielleicht auch überforderte Erben mit der Annahme der Erbschaft und der Erbauseinandersetzung überfordert sind. Gerade bei der Vererbung von Gesellschaftsvermögen und/oder minderjährigen Erben bietet sich eine Testamentsvollstreckung an, um Streit zwischen den Erben zu verhindern.

Hat der Testamentsvollstrecker die Annahme des Amtes gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, erhält er auf Antrag vom Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis, mit dem er sich im Geschäftsverkehr, zum Beispiel gegenüber Banken und Behörden, legitimieren kann. Im Weiteren wird sich der Testamentsvollstrecker um die Erfüllung der letztwilligen Verfügungen bemühen. Art und Umfang der Aufgaben des Testamentsvollstreckers hängen daher von dem im Testament niedergelegten Willen des oder der Verstorbenen ab. Dabei ist eine Hauptaufgabe des Testamentsvollstreckers die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Die Dauervollstreckung ist hingegen die Ausnahme. Bei dieser ordnet der Erblasser an, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass auch über eine längere Zeit, zum Beispiel bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Erben, verwaltet.

Zu den Rechten eines Testamentsvollstreckers gehören die Inbesitznahme des Nachlasses und die Verfügungsberechtigung über einzelne Nachlassgegenstände. Als Pflichten sind die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, in dem die Nachlassgegenstände, die seiner Verwaltung unterliegen, ebenso aufgeführt, wie die bekannten Nachlassverbindlichkeiten. Des Weiteren ist der Testamentsvollstrecker zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet und hat dabei insbesondere die Anordnungen des Erblassers zu befolgen. Der Testamentsvollstrecker ist vor allem an die Anordnungen des Erblassers, aber auch an gesetzliche Regelungen gebunden. Soweit seitens der Erben gewünscht, ist der Testamentsvollstrecker auch verpflichtet, den Erben Auskunft über den Stand seiner Arbeit zu geben und im Falle der Dauertestamentsvollstreckung auf Wunsch der Erben eine jährliche Rechnungslegung vorzunehmen. Das Nachlassgericht wird ebenfalls in bestimmten Fällen auf Antrag der Erben tätig. Sofern der Testamentsvollstrecker eine Pflichtverletzung begeht, haftet er den Erben selbstverständlich auch für evtl. Schäden.

Eine Vergütung wird regelmäßig im Testament festgelegt. Andernfalls erhält der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung. Es ist dabei anerkannt, dass der Testamentsvollstrecker, auch wenn eigentlich die Vergütung erst mit der Beendigung fällig wird, in gewissen Zeitabständen eine Vergütung verlangen kann. Die Vergütung wird dann aus dem Nachlass als Nachlassverbindlichkeit ausgeglichen.

Soweit Sie nähere Fragen zur Testamentsvollstreckung haben bzw. an einer Testamentsvollstreckung interessiert sind, stehe ich Ihnen für ergänzende Fragen bzw. Erläuterungen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie mich einfach an.

Rechtsanwalt Schwede


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