Rechtsgebiet:
Erbrecht
Rechtstipp vom
25.01.2010
Ein Testamentsvollstrecker kann die Abwicklung in der Regel zeit- und mittelschonender vollziehen als die Erben selbst. Zudem verhindert der Einsatz eines Testamentsvollstreckers oftmals, dass die Erben sich im Zuge der Abwicklung des Nachlasses zerstreiten.
Viele Erblasser setzen Angehörige oder Freunde zu Testamentsvollstreckern ein. Dies ist riskant. Meistens sind diese Personen im gleichen Alter wie der Erblasser und schon aus diesem Grund mit der Testamentsvollstreckung überfordert. Bei Verwandten, die zugleich auch Miterben sind, provoziert schon die Heraushebung eines Miterben als Testamentsvollstrecker die Missgunst der anderen und ist erfahrungsgemäß Anlass für weiteren Streit. Da zudem viele der im Rahmen der Testamentsvollstreckung zu leistenden Aufgaben rechtlicher Art sind, liegt es nahe, einen Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker einzusetzen.
Rechtliche Stellung des Testamentsvollstreckers
Durch die Testamentsvollstreckung gibt der Erblasser die Herrschaftsmacht über den von ihm hinterlassenen Nachlass nicht auf, sondern regiert gewissermaßen durch den Testamentsvollstrecker über seinen Tod hinaus weiter.
Zweckmäßigkeit der Testamentsvollstreckung
In folgenden Fällen ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung zweckmäßig, um die vom Erblasser mit seinem Testament verfolgten Ziele zu erreichen:
- Schutz des Nachlasses vor einem nicht gewollten Zugriff durch den Erben;
- Vereinfachung der Erbauseinandersetzung, Vermächtniserfüllung, Erfüllung von Auflagen etc., bei einer größeren Anzahl oder schwer zu erreichender Erben;
- weitere Verwaltungsvollstreckung nach Abwicklung (z.B. bis zur Volljährigkeit des Erben)
- Schutz vor Zwangsvollstreckung durch persönliche Gläubiger des Erben.
Weiteres dazu finden Sie unter
www.anwaltskanzlei-lottes.de/aktuelles_erbrecht.
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