Testamentsvollstreckung

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Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Willen des Erblassers nach dessen Tod durchzusetzen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung im Testament bewirkt ferner, dass das Vermögen nicht zersplittert wird, dass Streitigkeiten zwischen den Erben vermieden werden und dass Gläubiger eines Erben nicht auf das ererbte Vermögen zugreifen können.

Beispiel:

Frau Müller ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses im Wert von einer Million Euro. Sie hat drei Nichten und zwei Neffen, die sie jeweils zu gleichen Teilen als Erben einsetzen möchte. Ihr Neffe Thomas ist aufgrund einer gescheiterten Selbstständigkeit mit 400.000 Euro verschuldet.

Wenn Frau Müller in ihrem Testament lediglich bestimmt, dass die fünf Neffen und Nichten zu jeweils gleichen Teilen erben, besteht die erhebliche Gefahr, dass die Erben untereinander streiten, weil sie sich über den weiteren Umgang mit dem Haus (unrenoviert vermieten? Erst renovieren und dann vermieten? Verkaufen? Wenn verkaufen, zu welchem Preis und an wen?) nicht einigen können und darüber hinaus die Gläubiger von Thomas auf die Erbschaft zugreifen.

Es empfiehlt sich daher folgende Formulierung im Testament:

„Ich setze meine 5 Neffen und Nichten zu gleichen Teilen als Erben ein. Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker soll mein Haus verkaufen und jedem Erben seinen Anteil auszahlen. Hinsichtlich des Erbteils von Thomas ordne ich ferner Dauertestamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker soll das Vermögen verwalten und Thomas jeden Monat 500 Euro auszahlen. Zum Testamentsvollstrecker berufe ich Rechtsanwalt ...“

Dieses Testament bewirkt, dass kein Streit zwischen den Erben entsteht, weil es allein Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist, das Haus zu verkaufen. Es ist daher wichtig, dass der Testamentsvollstrecker kein Miterbe ist, da sonst Spannungen zwischen den Erben entstehen können. Die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung hinsichtlich des Erbteils von Thomas bewirkt, dass die Gläubiger von Thomas nicht auf seinen Erbteil zugreifen und diesen auch nicht pfänden können.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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