Erhebt die gesetzliche Krankenkasse einen zusätzlichen Beitrag, haben alle Versicherten ein Sonderkündigungsrecht und können zu einer günstigeren Krankenkasse wechseln. Betroffene Versicherte sollten sich rechtzeitig gut informieren und rechtlich beraten lassen, um möglichst weitestgehend finanzielle Zusatzbelastungen zu vermeiden.
Zusatzbeitrag für Versicherte
Susanne S. (Name geändert) ärgert sich: „Immer wird alles teurer!" murrt Sie, als sie hört, dass ihre Krankenversicherung nun auch einen Zusatzbeitrag erheben wird. Diesen muss Sie außerdem ganz alleine tragen; ihr Arbeitgeber ist an diesem Zusatzbeitrag nicht beteiligt. Und - was noch viel schlimmer ist: Der Zusatzbeitrag, welchen die Krankenkassen erheben können, wenn das vom Gesundheitsfonds zugewiesene Geld nicht ausreicht, kann bis zu maximal 1% des Einkommens ausmachen! Das kann unter Umständen ganz schön ins Geld gehen.
Sonderkündigungsrecht
Susanne S. möchte und muss dieses Geld sparen. Sie hat gehört, dass Sie im Falle der Erhebung eines Zusatzbeitrages das Recht zur Sonderkündigung hat. Die übliche Mindestbindung von 18 Monaten entfällt in diesem Zusammenhang. Sie recherchiert also eine Krankenkasse, welche keine Zusatzbeiträge von Ihren Versicherten erhebt, und schreibt kurzerhand ein Kündigungsschreiben an ihre alte Krankenkasse.
Formalitäten und Ausnahmen
Die Krankenkasse muss Ihre Versicherten mindestens einen Monat, bevor Sie den Zusatzbeitrag erhebt, auf das Sonderkündigungsrecht aufmerksam machen. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Während der Kündigungsfrist muss Susanne S. den Zusatzbeitrag nicht bezahlen. Ausnahme: Wer einen Wahltarif bei seiner Krankenkasse abgeschlossen hat, dem steht kein Sonderkündigungsrecht zu.
Susanne S. ist zufrieden. Ab 01.06. ist Sie Mitglied in einer günstigeren Krankenkasse und für die Kündigungszeit muss sie glücklicherweise den Zusatzbeitrag auch nicht mehr bezahlen. Die Mühe hat sich gelohnt.
Ihre C.J. Schöne, Rechtsanwältin und Betriebswirtin (WAH)
Die Kanzlei für Ihre Gesundheit, Internet, Verkehr, Mietrecht, Hausverwaltung und Schlichtung.
Bewertung
8 von
13 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein.
Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich
hier registrieren
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert