Thema: Personenbedingte Kündigung aufgrund Verschuldung des Beschäftigten

  • 1 Minuten Lesezeit

Eine Verschuldung des Beschäftigten kann unter bestimmten Umständen eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen.

Das LAG Rheinland Pfalz hat unlängst eine Entscheidung getroffen, die auf den ersten Blick der herrschenden Rechtslage hinsichtlich der Frage, ob die Verschuldung eines Arbeitnehmers einen Kündigungsgrund darstellen kann, zuwiderläuft, bei genauer Betrachtung aber auf einer besonderen Konstellation innerhalb des konkreten Arbeitsverhältnisses beruht, ansonsten aber weiterhin im Einklang mit den üblichen – diesbezüglich nach der Rechtsprechung geltenden – Grundsätzen übereinstimmt.

So gehören Schulden von Arbeitnehmern grundsätzlich zur privaten Lebensführung und stellen als solche keinen Kündigungsgrund dar; das gilt selbst für Beschäftigte, denen Vermögenswerte anvertraut sind.

Die Überschuldung eines in einer Vertrauensstellung beschäftigten Arbeitnehmers kann unter Umständen aber dessen persönliche Ungeeignetheit begründen und damit eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen. Dies kommt in Betracht, wenn es um eine Überschuldung bzw. eine Verschuldung des Beschäftigten geht, die der im Betrieb geltenden Arbeitsordnung widerspricht („Der Mitarbeiter darf sich nicht über den Rahmen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus verschulden“).Wann dies allerdings konkret der Fall ist, ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich pauschal nicht beurteilen.

So hat das LAG allein das Bestehen einer offenen Forderung in Höhe von 4.617,- Euro, der ein Geldbestand von nur 1.377,75 Euro gegenüberstand, für eine solche Verschuldung im vorgenannten Sinne und somit für eine Kündigung nicht ausreichend angesehen.

Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 22.05.2014, Az.: 2 Sa 523/13

Quelle: Jurion, Wolters Kluwers


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Olaf Haußmann

Beiträge zum Thema