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Thema Scheinselbständigkeit: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen beanstandet Betriebsprüfung

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Mit Beschluss vom 03.03.2009 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen die aufschiebende Wirkung unseres Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover angeordnet, mit dem aufgrund einer Betriebsprüfung von einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von rund 52.000,00 EUR nachfordert werden.

Im Streit ist die freie Mitarbeit je einer Diplompsychologin und einer Diplompädagogin in der Praxis der Ärztin. Beide waren unregelmäßig für die Ärztin tätig, indem sie bestimmte Behandlungen und Therapien im Auftrag der Ärztin für deren Patienten durchführten. Die Terminvergabe erfolgte nach den Wünschen der beiden Mitarbeiterinnen an Tagen, die sie selbst festlegten. Sofern Patienten nicht erschienen, fielen die Termine ohne Vergütung aus. Sie zahlten anteilige Praxiskosten, die über ein reduziertes Honorar abgerechnet wurden. Beide sind noch für weitere Ärzte tätig und behandeln jeweils in eigener Praxis auch eigene Patienten.

Das Sozialgericht Hannover hatte zunächst der Deutschen Rentenversicherung Recht gegeben und die Mitarbeit in der Praxis der Ärztin als abhängige Beschäftigung qualifiziert. Das LSG hob den Beschluss des Sozialgerichts auf und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid an. Das bedeutet, dass die Beitragsforderung vorläufig bis zur abschließenden Klärung im sog. Hauptsacheverfahren nicht zu bezahlen ist.

Grundsätzlich sind Beitragsbescheide der Sozialversicherungsträger zwar sofort vollziehbar. D.h. eine Beitragsforderung ist auch dann sofort zu begleichen, wenn der Beitragsschuldner gegen den Bescheid Widerspruch und Anfechtungsklage erhebt. Die Rechtsmittel gewähren in der Regel keinen Aufschub. Erweist sich ein Bescheid jedoch bereits bei summarischer Prüfung als offenkundig rechtswidrig oder spricht zumindest mehr für als gegen einen Erfolg des Widerspruchs oder der Klage, kann das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung anordnen. Von dieser Möglichkeit hat das Gericht Gebrauch gemacht. (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, B.v. 03.03.2009, L 4 KR 64/09 B ER) (http://rkb-recht.de/uploads/LSG_03.04.2009.pdf)


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