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Tiefgarage zu klein oder Porsche Cayenne zu groß?

  • 2 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

Augenzeuge eines aussichtslos erscheinenden Ein- bzw. Ausparkmanövers zu werden – egal ob auf Parkplätzen oder in Tiefgaragen, trägt oftmals sehr zur Erheiterung bei. Manchmal kann der Fahrer des Autos gar nichts für seine missliche Lage, in anderen Fällen liegt es aber einfach am fehlenden Können bzw. an der Unkenntnis der Ausmaße des eigenen Autos – so wie in diesem Fall.

Frau parkt SUV in Tiefgarage

Eine Frau – es hätte aber auch leicht einen Mann treffen können – fuhr mit ihrem geleasten Porsche Cayenne problemlos in eine Tiefgarage eines Hotels in der Nähe des Bahnhofs in Nürnberg. Als sie die Tiefgarage mit ihrem SUV wieder verlassen wollte stellte sie allerdings fest, dass die Ausfahrt entlang der hohen Bordsteinkanten durchaus schwierig werden könnte – und sie sollte recht behalten. Trotz vorsichtiger Fahrweise und einigem hin- und herrangieren schrammte sie die vordere rechte und hintere linke Alufelge ihres Porsche so an, dass ein Gesamtschaden von unglaublichen 5281,26 Euro die Folge war.

Leasinggesellschaft erhebt Klage

Die Leasinggesellschaft wollte aber auf diesen Kosten nicht sitzenbleiben und verklagte die Hotelbetreibergesellschaft auf Schadensersatz – allerdings ohne Erfolg.
Ihre Klage begründete die Leasinggesellschaft damit, dass das Hotel bereits vor der Einfahrt mit besonderen Hinweisschildern auf die beengten Platzverhältnisse in der Tiefgarage bzw. bei der Ausfahrt hätte hinweisen müssen. Das war aber nicht der Fall und daher muss das Hotel für den entstandenen Schaden haften.

Verkehrssicherungspflicht des Hotels

Die Richter am Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth wiesen die Klage der Leasinggesellschaft ab.
Sie erklärten, dass grundsätzlich denjenigen eine Verkehrssicherungspflicht trifft, der im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit eine Gefahrenquelle schafft oder betreibt. Er muss also durch entsprechende Vorkehrungen dafür sorgen, dass niemand zu Schaden kommt. Allerdings kann nicht erwartet werden, dass ein Schutz vor jeder erdenklichen Möglichkeit eines Schadeneintritts erfolgt.

Richter geben Fahrerin die Schuld

Im vorliegenden Fall wusste die Frau sehr wohl über die riesigen Abmessungen ihres SUV Bescheid. Daher hätte sie bereits vor Einfahrt in die Tiefgarage überprüfen müssen, ob diese für ein Fahrzeug dieser Größe überhaupt geeignet ist.
Den entstandenen Schaden am geleasten Porsche hätte sie schließlich leicht dadurch verhindern können, wenn sie sich über die Gegensprechanlage Hilfe von der Rezeption geholt hätte. Diese Person hätte sie entweder korrekt in die Fahrspur einweisen oder ihr ausnahmsweise die Ausfahrt über die Einfahrspur ermöglichen können. Da sie keine der beiden Möglichkeiten genutzt hat haftet alleine die Frau für den entstandenen Schaden und nicht der Hotelbetreiber.

(LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 16.05.2017, Az.: 8 O 5368/16)

(WEI)

Foto(s): ©iStockPhoto.com

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