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Tierhalter haften für Katzenurin in der Mietwohnung

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Um die Haustierhaltung in der Mietwohnung wurde schon viel gestritten. Fest steht, dass sie zumindest per AGB nicht pauschal vom Vermieter untersagt werden kann.

Verursacht ein tierischer Mitbewohner allerdings Schäden an der Wohnung, muss der Halter dafür haften. Das betrifft auch einen nach dem Auszug verbliebenen erheblichen Geruch nach Katzenurin, urteilte jetzt das Amtsgericht (AG) Bremen.

Katze „markierte“ auf Teppichboden

Rund drei Jahre hatten die Mieter zusammen mit ihren zwei Katzen in der Bremer Wohnung gelebt. Im Wohnzimmer waren Katzenklos aufgestellt, während die anderen Räume für die Tiere eigentlich tabu sein sollten. Wie konsequent das auch praktisch umgesetzt wurde, konnte allerdings nicht abschließend geklärt werden.

Laut einem nach Auszug von einem der Mieter unterzeichneten Wohnungsübergabeprotokoll waren jedenfalls nicht nur im Wohnzimmer, sondern auch im Schlafzimmer und Flur Verschmutzungen des Teppichbodens durch (stark riechenden) Katzenurin vermerkt.

Beschädigung der Dielen

Bei Entfernung des alten Teppichs wurde entdeckt, dass die darunterliegenden Holzdielen und Spanplatten durch den Katzenurin beschädigt waren. Daher kam auch die noch immer erhebliche Geruchsbeeinträchtigung.

Um die Verkleidung eines Heizungsrohrs herum soll die Feuchtigkeit sogar bis in das Mauerwerk eingedrungen sein. An dieser Stelle hatte zumindest eine der beiden Katzen unstreitig über einen gewissen Zeitraum markiert.

Mit einem einfachen Austausch des Teppichbodens war es damit nicht mehr getan. Für die notwendigen Arbeiten am Dielenboden und die anschließende Neuverlegung von Laminat musste der Eigentümer den Handwerkern eine Rechnung von 3709,62 Euro begleichen.

Diese Kosten plus Schadenersatz für ein paar weitere Kleinigkeiten wollte er von seinen ehemaligen Mietern ersetzt haben und klagte schließlich auf Zahlung von insgesamt 4178,17 Euro. Zumindest teilweise hatte er damit auch Erfolg.

Tierhalterhaftung und mietvertragliche Verpflichtung

Der Teppichboden war beim Einzug bereits knapp 10 Jahre alt und schon erheblich abgewohnt. Er hätte nach Ansicht des Gerichts ohnehin ausgetauscht werden müssen. Den entsprechenden Anteil der Kosten kann der Vermieter daher nicht einfach so auf die Katzenhalter abwälzen.

Für weitergehende Schäden, die durch das instinktive Revierverhalten der Katzen entstanden sind, haben die ehemaligen Mieter dagegen tatsächlich einzustehen. Das ergibt sich laut Gericht aus der speziellen Tierhalterhaftung gemäß § 833 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Daneben würde aber auch eine allgemeine vertragliche Haftung aus dem Mietverhältnis greifen.

Gefährdung von Eigentum, Leib oder Leben

Tierhalter müssen danach auch für das unberechenbare oder instinktgesteuerte eigenständige Verhalten ihrer Haustiere haften, wenn dadurch das Leben, die Gesundheit oder auch das Eigentum anderer Menschen gefährdet wird.

Das Amtsgericht hat entschieden, dass sich auch in diesem Fall eine solche Tiergefahr verwirklicht hat. Schließlich handelte es sich beim Markieren um instinktgesteuertes selbstständiges Verhalten auch von im Haus gehaltenen Tieren, durch das die Dielen letztlich beschädigt wurden.

Laut Urteil müssen die Katzenliebhaber nun als Gesamtschuldner für die Instandsetzung der Wohnung 1553,96 Euro plus Zinsen zahlen. Im Übrigen wurde die Klage allerdings abgewiesen.

(AG Bremen, Urteil v. 22.12.2014, Az.: 19 C 479/13)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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