Die Gebührenheranziehung eines Ponyhalters wegen eines Polizeieinsatzes, der durch entlaufene Ponys ausgelöst wurde, ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier im Fall eines Ponyhalters entschieden, dessen Tiere nach der Zerstörung ihrer Einfriedung durch einen herabfallenden Ast entlaufen waren.
Nachdem ein Pkw-Fahrer der Polizei mitgeteilt hatte, dass im Bereich einer Bundesstraße Ponys umherliefen, benachrichtigte diese den Halter und begab sich vor Ort. Die Tiere wurden mit dem Streifenwagen zum Fahrzeug des Klägers getrieben, wo dieser sie verladen konnte. Das beklagte Land forderte vom Kläger für den Einsatz rund 210 Euro.
Zu Recht, urteilte das VG. Der Einsatz sei trotz Benachrichtigung des Klägers erforderlich gewesen. Nur so sei eine effektive Gefahrenabwehr im Bereich einer stark befahrenen und gefährlichen Straße zu gewährleisten gewesen. Der Kläger sei als Halter und Eigentümer der Tiere verantwortlich, auch wenn die Einfriedung der Tiere durch ein Naturereignis zerstört worden sei. Die maßgeblichen Vorschriften des Polizeirechtes erforderten kein schuldhaftes Verhalten des Verantwortlichen. Die Heranziehung sei auch nicht unverhältnismäßig.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 26.06.2012, 1 K 387/12.TR
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