Tierhalterhaftung auch bei Verrichtungen an dem Tier aufgrund vertraglicher Absprache

Rechtsgebiete: Schadensersatz- & Schmerzensgeldrecht, Recht rund ums Tier
Rechtstipp vom 04.06.2009

Ein Teil der Rechtsprechung hat eine Tierhalterhaftung nach § 833 BGB dann grundsätzlich als ausgeschlossen angesehen, wenn sich der Geschädigte, etwa ein Tierarzt oder Hufschmied, der Tiergefahr aus beruflichen Gründen vorübergehend ausgesetzt hatte, ohne die vollständige Herrschaft über das Tier zu übernehmen. Dem hat der Bundesgerichtshof als das höchste Zivilgericht mit einem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 17.3.2009 (VI ZR 166/08) eine Absage erteilt.

Die Richter haben es abgelehnt, auf diese Sachverhaltskonstellation - wie andere Gerichte - die Grundsätze des Handelns auf eigene Gefahr anzuwenden, da ein widersprüchliches Handeln des Geschädigten nicht gegeben sei. Dieser erfülle, so die Senatsmitglieder, lediglich seinen Vertrag mit dem Tierhalter.

Liegt ein fehlerhaftes Vorgehen des Geschädigten vor, so erfolgt im Rahmen einer Abwägung der Mitverursachungsbeiträge nach § 254 BGB gegebenenfalls eine Schadensminderung wegen Mitverschuldens.

Dies kann zu einem vollständigen Ausschluss der Tierhalterhaftung führen, wenn von "einem groben Eigenverschulden des Geschädigten" gesprochen werden muss.

Hinsichtlich des Mitverschuldens ist der Schädiger, das heißt der Tierhalter, darlegungs-und beweispflichtig.

Eine Umkehr der Beweislast hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht zugelassen, jedoch dem Geschädigten "im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast" aufgegeben, "konkret zu seinem Handeln vorzutragen", wobei der Schädiger alsdann nachweisen muss, "inwieweit der Vortrag des Geschädigten unrichtig ist".


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