Tierhalterhaftung des Reitervereins, § 833 BGB

Rechtsgebiete: Pferderecht, Recht rund ums Tier
Rechtstipp vom 19.09.2011

§ 833 BGB bildet die Rechtsgrundlage für die sogenannte Tierhalterhaftung und damit auch für die Haftung eines Vereins, der eine Reitschule mit vereinseigenen Pferden betreibt.

Es handelt sich um einen Tatbestand der Gefährdungshaftung, das bedeutet ein Verschulden auf Seiten des Tierhalters ist nicht erforderlich.

Die Vorschrift soll denjenigen schützen, der durch die Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr einen Schaden erlitten hat. Eine solche spezifische Tiergefahr, wie z.B. das Scheuen eines Pferdes oder ein Ausbrechen von der Weide, ist auch für den Halter kaum beherrschbar, daher ist ein Verschulden auch nicht erforderlich.

Deshalb erfährt die Haftung des Tierhalters in § 833 Satz 2 BGB auch eine Einschränkung: dient die Haltung eines Haustieres dem Beruf oder dem Erwerb des Halters, so haftet er nur, wenn ihn auch ein Verschulden trifft oder der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sorgfältig gehandelt hat.

In der Regel sind Reitervereine gemeinnützige Vereine im Rechtssinn, sodass der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, dass einem Verein die Haftungsbeschränkung in § 833 Satz 2 BGB nicht zugutekommt. Denn der Reiterverein handelt bei dem Betrieb der Reitschule und der damit zusammenhängenden Überlassung der vereinseigenen Pferde nicht im Rahmen des Erwerbsbetriebs, sondern aus gemeinnützigen Zwecken (zuletzt BGH 21.12.2010, VI ZR 312/09). Dennoch gibt es Instanzgerichte, die diese Frage anders beurteilen (OLG Frankfurt, 14 U 20/93). Daher wird in jedem Einzelfall zu prüfen sein, ob der Verein sich nicht doch entlasten kann.

Beim Reitunfall mit vereinseigenen Pferden muss auch immer geprüft werden, ob der Reiter seinen Schaden nicht durch eine fehlerhafte Einwirkung auf das Pferd zumindest mitverursacht hat. Z.B., weil er Schlaufzügel verwendet hat, obwohl dies nicht notwendig war und der Reiter auch nicht die erforderliche Erfahrung im Umgang mit einem solchen Hilfsmittel aufbrachte (OLG Köln, 5 U 137/00).

Rechtsanwältin Susanne Pohl

Anwaltskanzlei Schäufele & Pohl

Löchgauer Str. 48

74321 Bietigheim-Bissingen

07142/41070


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