Tierhalterhaftung: Wenn die Kuh den Weidezaun durchbricht und dann fremdes Eigentum demoliert

Rechtsgebiete: Recht rund ums Tier, Agrarrecht
Rechtstipp vom 14.09.2009

Die Halter von Nutztieren (zum Beispiel: Schlacht- oder Nutzvieh, gewerblich genutzte Pferde, ausgebildete Wach- oder Blindenhunde) sind nach dem deutschen Schadenersatzrecht privilegiert, da der Tierhalter die Haftung vermeidet, wenn er darlegen und nachweisen kann, dass er bei Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei der Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre (§ 833 S. 2 BGB - sog. Widerlegung der Verschuldensvermutung).

Eine solche Möglichkeit haben die Halter von "Luxustieren" (zum Beispiel: Hobbypferd, zu Hause gehaltene Hunde und Katzen) nicht. Insoweit tritt seine Haftung ohne ein Verschulden ein. Es handelt sich um eine Gefährdungshaftung (§ 833 S. 1 BGB).

Der Bundesgerichtshof hat in einem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 30.6.2009 (VI ZR 266/08) hervorgehoben, dass diese Differenzierung zwar nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG verstößt. Der Senat hat dies aber nur unter der Bedingung angenommen, dass an den Entlastungsbeweis des Halters von Nutztieren strenge Anforderungen zu stellen sind.

So könne es mit der gebotenen Sorgfalt unvereinbar sein, dass ein Landwirt seine Rinderherde für längere Zeit auf einer relativ kleinen Weide grasen lassen, da sie dort bei Aufkommen von Panik nicht auslaufen könne, vielmehr die Gefahr eines Ausbruchs bestehe.

Die "Hütesicherheit" sei, so die Richter unter Bezugnahme auf die Ausführungen eines beigezogenen landwirtschaftlichen Sachverständigen, nicht mit einer ordnungsgemäßen Einzäunung der Weide sichergestellt. Insoweit seien vielmehr darüber hinaus weitere Sorgfaltsanforderungen an den Tierhalter zu stellen.

Hierzu gehöre auch, dass nach dem Entweichen des Nutztiers sofort die Polizei zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen an den umliegenden Straßen informiert werde.

Die Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts macht deutlich, dass der Entlastungsbeweis einem Nutztierhalter nur dann gelingen kann, wenn die Abwägung aller für die Sicherheit maßgeblichen Umstände zu dem Ergebnis führt, dass sich das Ausbrechen der Tiere und ein anschließender Unfall (in dem entschiedenen Fall war ein Pkw durch ein Rind demoliert worden) in keiner Weise vermeiden ließ. Gegebenenfalls ist dies unter Hinzuziehung eines landwirtschaftlichen Sachverständigen für Nutztierhaltung zu entscheiden.


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