Tierhaltung im Wohnungseigentum

Rechtsgebiet: Immobilien- & Wohnungseigentumsrecht
Rechtstipp vom 11.11.2011

Mit Beschluss vom 17.01.2011, Az.: 20 W 500/08, hat das OLG Frankfurt am Main entschieden, dass ein von der Eigentümergemeinschaft gefasster Mehrheitsbeschluss, der die Hunde- und Katzenhaltung in einer Wohnanlage verbietet, bereits vorhandene Tiere aber ausschließt, nicht nichtig ist.

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahr 2005 verabschiedete die betreffende Eigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss eine Hausordnung, nach der die Hunde- und Katzenhaltung zukünftig ausgeschlossen ist. Ausdrücklich hiervon ausgenommen waren bereits vorhandene Tiere, die jedoch nicht durch Neuanschaffungen ersetzt werden durften. Der Mehrheitsbeschluss wurde nicht angefochten.

Im Jahr 2007 begehrte eine Wohnungseigentümerin, die ihre Wohnung an eine Hundehalterin vermieten wollte, die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses, da dieser wegen Beschränkung der persönlichen Freiheit und Entfaltung des Einzelnen unwirksam sei. Hierzu ist anzumerken, dass das OLG Saarbrücken mit Beschluss vom 02.10.2006, Az.: 5 W 154/06 -51, ein durch Mehrheitsbeschluss angeordnetes generelles Haustierhaltungsverbot für nichtig erklärt hat.

Das OLG Frankfurt folgte der Auffassung der Klägerin nicht und entschied, dass ein unangefochtener Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer, der die Hunde- und Katzenhaltung mit Ausnahme der bereits vorhandenen Tiere generell verbiete, vereinbarungsersetzenden Charakter habe. Er binde alle Wohnungseigentümer, weil er weder sittenwidrig sei noch in den dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentums eingreife. Im Gegensatz zu dem vom OLG Saarbrücken entschiedenen Fall handle es sich vorliegend nicht um ein generelles Haustierhaltungsverbot, sondern hier beinhalte die Hausordnung lediglich ein Hunde- und Katzenhaltungsverbot, welches auch nicht wegen der davon ausgenommenen Tiere gegen das Gleichbehandlungsverbot verstoße.


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