Rechtstipp vom 15.12.2010

Tierschutz: Halterin von mehr als 100 Hunden muss Wegnahme fast aller Hunde dulden

Eine Hundehalterin, die unter anderem gegen das ihr erteilte behördliche Verbot der Hundezucht und der Aufnahme weiterer Hunde Eilrechtsschutz begehrt hatte, ist vor dem Verwaltungsgericht (VG) Hannover gescheitert. Die angefochtenen Anordnungen seien mit Blick auf die Haltungsbedingungen bei der Antragstellerin zu Recht ergangen, so das Gericht. Gegen die Entscheidungen ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zulässig.

Die Antragstellerin hielt neben anderen Tieren mehr als 100 Hunde. Nach einer tierschutzrechtlichen Kontrolle hatte der zuständige Landkreis ihr zunächst verboten, weitere Hunde bei sich aufzunehmen. Außerdem gab er ihr die sofortige Reinigung von Räumen im Innen- und Außenbereich sowie des Hofes des Anwesens auf. Bei einer weiteren Kontrolle stellte der Landkreis eine Steigerung der Hundezahl auf 32 bei weiterhin für tierschutzwidrig gehaltenen Verhältnissen fest. Er gab der Tierhalterin daraufhin auf, den Hundebestand bis auf maximal zehn Hunde zu reduzieren, für diese Hunde ein Bestandsbuch zu führen und zwei gesondert genannte Tiere zu deren Schutz gesondert zu halten. Weiter verbot er der Antragstellerin die Zucht von Hunden und die Aufnahme weiterer Hunde, auch wenn sich deren Zahl auf unter zehn reduziert haben sollte.

Wegen der Vielzahl der vorgefundenen Hunde und der Äußerung der Antragstellerin, die Hunde für den Verein «Animals Hope», zu halten untersagte der Landkreis der Antragstellerin in einer weiteren Verfügung, die Hunde für andere in einem Tierheim zu halten. Bei einer weiteren Kontrolle fand der Landkreis nun 103 Hunde vor. Die Haltungsbedingungen hatten sich nicht verbessert. Der Landkreis nahm der Antragstellerin daraufhin bis auf sechs alle weiteren Hunde weg. Sie wurden auf Tierheime und Pflegestellen verteilt.

Die Antragstellerin wendet sich mit Klagen und Eilanträgen gegen alle vier Verfügungen. Zur Begründung führt sie an, sie unterhalte einen Gnadenhof für alte und schwache Tiere, die nicht weitervermittelt werden könnten. Die Haltungsbedingungen seien nicht zu beanstanden.

Das VG lehnte die vier Eilanträge ab. Die durch Photodokumentationen festgestellten Haltungsbedingungen zeigten, dass der Landkreis die angefochtenen Anordnungen zu Recht getroffen habe. Die vorgefundenen Verhältnisse ließen die Haltung von mehr als den der Antragstellerin belassenen sechs Hunden nicht zu. Auch die Haltung dieser Tiere setze voraus, dass die Antragstellerin bereit und in der Lage sei, der ersten Verfügung nachzukommen und die Räume und Freiflächen so zu reinigen und in einem Zustand zu halten, der eine den Bedürfnissen der Tiere entsprechende Unterbringung gewährleiste.

Verwaltungsgericht Hannover, PM vom 14.12.2010 zu 11 B 2353/10, 11 B 2416/10, 11 B 2453/10 und 11 B 5477/10

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