Tipps für Arbeitnehmer: Wie richtig verhalten im Krankheitsfall?

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Tipps für Arbeitnehmer: Wie verhalte ich mich im Krankheitsfall?

Man wacht morgens auf und merkt: Mir geht es schlecht, die Grippe hat mich erwischt, ich schaffe es heute nicht, meine Arbeitsleistung zu erbringen. Wie verhält man sich nun seinem Arbeitgeber gegenüber korrekt, so dass man keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wie zum Beispiel eine Abmahnung erwarten muss?

Antwort gibt die Vorschrift des § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes: Danach sind alle Arbeitsnehmer, unabhängig davon, ob sie Entgeltfortzahlung erhalten oder nicht, verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich die Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen und nachzuweisen. Zu unterscheiden ist mithin zwischen zwei Obliegenheiten: Zum einen trifft den Arbeitnehmer die Pflicht zur Mitteilung, zum anderen diejenige des Nachweises der Arbeitsunfähigkeit.

Hierzu im Einzelnen:

1. Mitteilungspflicht

Zweck der Mitteilungspflicht ist es, den Arbeitgeber in die Lage zu versetzen, auf die Abwesenheit des Arbeitnehmers zu reagieren und die Arbeitsaufgaben neu verteilen zu können. Es handelt sich um eine Nebenpflicht aus dem Arbeitspflicht, die der Arbeitgeber zwar nicht einklagen kann, jedoch kann ihre Verletzung eine Abmahnung des Arbeitgebers und im Einzelfall auch eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.
Was sind aber nun die Voraussetzungen einer „unverzüglichen Anzeige“? Der Arbeitnehmer muss die Anzeige am Tage der Arbeitsunfähigkeit vor Arbeitsbeginn vornehmen, keinesfalls darf er erst einen Arztbesuch abwarten. Vielmehr muss er nach dem Arztbesuch erneut mitteilen, wie lange die Arbeitsunfähigkeit bestehen wird. Die Unterrichtung ist nur unverzüglich, wenn sie durch Telefonanruf oder E-Mail erfolgt Es ist nicht auf das Absenden der Nachricht, sondern auf den Zugang beim Arbeitgeber abzustellen. Die Nachricht kann aber von einem Familienangehörigen oder einem sonstigen Dritten vorgenommen werden. Sie muss der der Person oder Stelle zugehen, die zum Empfang derartiger Nachrichten vom Arbeitgeber im Betrieb vorgesehen ist. Das ist nicht der Pförtner oder die Büroaushilfe! Auf der sicheren Seite ist man, wenn man den Arbeitgeber selbst benachrichtigt.

2. Nachweispflicht

Von der Mitteilungspflicht zu unterscheiden, ist die Nachweispflicht. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Dabei ist der erste Tag der Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit, die Bescheinigung muss also am vierten Arbeitstag nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden.

Wichtig: Die Nachweispflicht besteht unabhängig davon, ob Entgeltfortzahlung geleistet wird, so auch nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlungsfrist! Das wird sehr häufig übersehen.

Der Arbeitgeber kann jedoch eine frühere Vorlagepflicht fordern, etwa bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Hier lohnt ein Blick in den Arbeitsvertrag, den einschlägigen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung. Der Arbeitgeber kann die Verkürzung der Nachweispflicht auch durch einen Aushang am schwarzen Brett bekannt machen.

Ist der Arbeitnehmer länger krank, als in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegeben, lebt die Mitteilungspflicht (vgl. unter 1.) wieder auf. Am Tag der nicht mehr attestierten Arbeitsunfähigkeit muss er sich vor Arbeitsbeginn in der oben beschriebenen Weise melden. Für die Einreichung der Folgeescheinigung hat er dann wieder drei Kalendertage Zeit, es sei denn, der Arbeitgeber verlangt eine frühere Vorlage.

Übrigens: Viele meiner Mandanten wollen wissen, ob sie der Untersuchung durch den medizinischen Dienst, der von der Krankenkasse meistens auf Hinweise des Arbeitgebers beauftragt wird, zustimmen müssen. Diese Frage ist mit einem klaren „Ja“ zu beatworten, die Krankenkassen können bei Weigerung die Zahlung von Krankengeld einstellen. Der Arbeitgeber bleibt allerdings zur Lohnfortzahlung weiter verpflichtet.

Sie wünschen als Arbeitnehmer eine weitgehende Beratung über ihre Pflichten im Krankheitsfall? Sie sind Arbeitgeber und möchten gegen Verletzungen der Mitteilungs-und Nachweispflichten durch ihre Mitarbeiter vorgehen oder verbindliche Regelungen über eine vorzeitige Nachweispflicht im Betrieb aufstellen?

Gerne bin ich Ihnen auf diesem Gebiet sowie auch bei allen anderen arbeitsrechtlichen Fallgestaltungen behilflich. Bitte vereinbaren Sie einen Beratungstermin über unsere Kanzlei.

Langenfeld, den 29. März 2015

Mit freundlichen Grüßen

Susanne Thomas
Rechtsanwältin
mit Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht
Absolventin des Fachanwaltslehrgangs Arbeitsrecht


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