Jetzt, da Weihnachten immer näher rückt und es mit großen Schritten auf die Bescherung an Heiligabend zugeht, sind alle im Geschenkefieber. Doch hier bereitet so manches den Schenkfreudigen Kopfzerbrechen: Von der Auswahl des richtigen Geschenks über den richtigen Versand an entfernt wohnende Freunde und Verwandte bis zum eventuellen Umtausch eines nicht ganz so sehr erwünschten Geschenks gibt es einiges zu beachten. Die Redaktion von anwalt.de hat die wichtigsten Aspekte zusammengefasst, damit Weihnachten wirklich ein Freudenfest wird.

Geschenke gehören zum Weihnachtsfest dazu. Doch was, wenn das Christkind daneben liegt?Geschenkekauf und Onlineshopping
Ist erst einmal das richtige Geschenk für die Lieben ausgedacht, stellt sich die Frage nach der Beschaffung. Sowohl das Kaufhaus als auch der Onlineshop haben ihre Vor- und Nachteile. Der traditionelle Stadtbummel ist aufgrund der geschmückten Fußgängerzone und der mit Lichtern dekorierten Kaufhausfassaden stets mit weihnachtlicher Atmosphäre verbunden. Kauft man seine Geschenke im Kaufhaus, kann man sie zudem in den meisten Fällen gleich mitnehmen und sie sogar schon vor Ort verpacken lassen.
Dagegen muss man beim Onlineshopping meist auf weihnachtliches Ambiente und den Vorzug der Geschenkverpackung verzichten, doch winkt das Internet oftmals mit interessanten Preisnachlässen. Wer sich für den Onlinekauf entscheidet, sollte hier trotzdem einiges beachten: Die rechtzeitige Bestellung und die Berücksichtigung der Lieferzeiten sind wichtig, damit die Geschenke auch pünktlich unter dem Weihnachtsbaum liegen. Hat der Händler Lieferschwierigkeiten, erhält man unter Umständen allerdings das Geschenk zu spät. Wenn dann noch ein Teddy statt der heiß ersehnten Barbie oder das ferngesteuerte Spielzeugauto in der falschen Farbe geliefert wird, kann auch der Preisvorteil gegenüber dem „reellen” Kaufhaus nichts mehr retten. Zudem ist zu beachten, dass sich im Internet des Öfteren „schwarze Schafe” tummeln. Man sollte also unbedingt auf Seriosität des Onlineshops achten und sichere Zahlungswege wie z. B. PayPal wählen.
Das Geschenk auf die Reise schicken
Wer entfernt wohnende Familienangehörige oder Freunde beschenken will, wählt den Post- oder bei größeren und sperrigen Gegenständen den Speditionsversand. Doch was, wenn das Päckchen beschädigt wird oder gar verloren geht? Wer haftet für den Inhalt?
Hier gilt Folgendes: Päckchen sind nicht versichert, Pakete dagegen schon. Versendet man also wertvolle Geschenke, so wählt man besser den Paketversand, denn dieser Versandart liegt der Frachtvertrag zugrunde - hier inbegriffen ist auch die Ablieferung beim Empfänger. Geht das Paket auf dem Transportweg verloren, kann der Absender Schadensersatz verlangen und auch das bezahlte Porto zurückfordern. Pakete sind in der Regel bis zu einem Wert von 500 Euro versichert. Ist die versendete Ware mehr wert, sollte man nicht vergessen, dies beim Paketdienst anzugeben! Sonst hat man bei Verlust der Sendung gem. § 254 BGB einen Teil des Schadens selbst zu tragen (BGH, Urteil v. 08.05.2003, Az.: I ZR 234/02).
Kommt ein bestelltes Paket beim Empfänger leer an, kann u. U. der Versender haftbar gemacht werden, wenn die Transportversicherung nicht eintritt und er sich bei Übergabe des Paketes auch nicht erkundigt hat, ob der Paketinhalt von der Versicherung erfasst ist (LG Coburg, Urteil v. 12.12.2008, Az.: 32 S 69/08).
Bei höherwertigen Waren oder beschädigter Verpackung ist es ratsam, das Paket gleich im Beisein des Postboten bzw. des Paketdienstfahrers zu öffnen, um bei eventuellen Transportschäden einen Zeugen an der Hand zu haben.
„Unerwünschte” Geschenke - wenn das Christkind danebenlag
Nicht selten gibt es bei der Bescherung unterm Weihnachtsbaum statt freudig strahlender Augen lange Gesichter, denn nicht immer trifft der Schenkende den Geschmack des Beschenkten.
Hat man das Geschenk im Internet bestellt, ist das Umtauschen keine große Sache. Dank des Widerrufsrechtes bei sogenannten Fernabsatzgeschäften kann man die bestellte Ware innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückgeben. Selbstverständlich erhält man dabei den bereits bezahlten Kaufpreis zurück. Ist das Geschenk außerdem mehr wert als 40 Euro, hat der Onlineshop auch das Porto für die Rücksendung zu tragen. Wurde das Geschenk allerdings auf einer Online-Auktionsplattform ersteigert, steht dem Käufer lediglich dann ein Widerrufsrecht zu, wenn der Verkäufer Unternehmer ist. Nur in ganz wenigen Fällen kann das Widerrufsrecht ausgeschlossen sein, wie z. B. bei Maßanfertigungen, CDs oder Zeitschriften (§ 312d Abs. 4 BGB).
Ein beliebtes Weihnachtsgeschenk sind Pflegeprodukte für Sie oder Ihn. Hat man diese im Internet bestellt, kann man sie bei Nichtgefallen ebenfalls umtauschen. Denn entgegen so manchen Bestimmungen in den AGB einiger Onlinehändler sind geöffnete oder benutzte Kosmetikprodukte nicht „aufgrund ihrer Beschaffenheit zur Rücksendung ungeeignet”. Das Widerrufsrecht soll nämlich den Nachteil der fehlenden Möglichkeit zum Ansehen und Testen vor Vertragsabschluss ausgleichen, der für den Verbraucher beim Onlinekauf entsteht. Geht allerdings das „Testen” oder „Benutzen” der Produkte über das Maß hinaus, was auch in Ladengeschäften möglich und geduldet ist, kann der Verbraucher zum Wertersatz verpflichtet sein. (OLG Köln, Beschluss v. 27.04.2010, Az.: 6 W 43/10)
Bei Geschenken, die auf dem traditionellen Weg im Kaufhaus gekauft werden, kann ein Umtausch nur erfolgen, wenn man den Kassenbeleg und die Originalverpackung aufgehoben hat. Jedoch sollte man wissen, dass der Käufer keinen gesetzlichen Anspruch auf den Umtausch von Waren hat, nur weil die Ware nicht mehr gefällt. Aus Kulanz gewähren aber die meisten Kaufhäuser ihren Kunden gerade nach Weihnachten den Umtausch unliebsamer Weihnachtsgeschenke gegen Vorlage des Kassenbons oder erstatten sogar den Kaufpreis zurück, wenn die Ware in der Originalverpackung zurückgegeben wird. Bei Kleidung, Büchern oder Elektrogeräten kann für den Umtausch zudem das noch nicht abgelöste Preisetikett von Vorteil sein.
Ist das gerade geschenkte ferngesteuerte Spielzeugauto defekt oder macht der neue Laptop beim Anschalten keinen Mucks, sind feuchte Augen sicherlich nicht der Ausdruck freudiger Ergriffenheit. Doch in diesem Fall hat der Verbraucher die Möglichkeit zur Reklamation. Hier greift die gesetzliche Regelung zur Gewährleistung. Der Kunde kann also auf jeden Fall die Reparatur der Ware oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (§ 437 i. V. m. § 439 BGB).
Werden die im Onlineshop bestellten Geschenke defekt geliefert, sollte man sich überlegen, ob man von seinem Gewährleistungsrecht oder dem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Denn bei einem Widerruf erhält man sofort das Geld zurück und kann die Ware auch woanders kaufen oder bestellen. Möchte man die Gewährleistung nutzen, muss man dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur sogenannten Nacherfüllung, also Reparatur oder Neulieferung, geben. Erst wenn dies fehlschlägt, kann man sein Geld zurückverlangen.
Der Gutschein als Geschenkalternative
Wem kein passendes Geschenk für seine Lieben einfällt, für den ist ein Gutschein für die Lieblingsboutique, den Juwelier oder die Buchhandlung um die Ecke eine willkommene Alternative. Doch auch bei Geschenkgutscheinen gibt es einige wissenswerte rechtliche Aspekte:
Wie lange ein Gutschein gültig ist, hängt von mehreren Punkten ab. Ist auf dem Gutschein lediglich das Ausstellungsdatum vermerkt, geht man von einer dreijährigen Verjährungsfrist aus. Wurde auf dem Gutschein eine Gültigkeitsdauer eingetragen, ist der Gutschein grundsätzlich bis zu diesem Termin gültig. Allerdings muss die Frist zur Einlösung des Gutscheins angemessen sein. Eine zu knapp bemessene Frist ist unwirksam und verlängert die Frist automatisch auf die oben genannten drei Jahre.
Erhält man einen Gutschein für eine Theatervorstellung, ergibt sich womöglich aus der Art der Leistung bereits die Gültigkeitsdauer. So ist es selbstverständlich, dass der Gutschein nur innerhalb der Spielzeit des Stückes eingelöst werden kann. Anders ist die Lage dagegen bei Kinogutscheinen: Diese gelten in der Regel nicht für einen bestimmten Film und dürfen frühestens nach zwei Jahren verfallen (OLG Hamburg, Urteil v. 21.09.2000, Az.: 10 U 11/00).
Was ist, wenn der Gutschein auf einen bestimmten Namen ausgestellt wurde? Dann kann der Gutschein im Regelfall trotzdem weitergegeben werden (AG Northeim, Urteil v. 26.08.1988, Az.: 3 C 460/88). Denn die Namensnennung verdeutlicht lediglich die persönliche Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem, sodass im Regelfall davon auszugehen ist, dass dem Aussteller egal ist, wer den Gutschein letztendlich einlöst. Allerdings kann es Fälle geben, bei denen der Aussteller ein berechtigtes Interesse daran hat, dass der Gutschein wirklich nur von demjenigen eingelöst wird, auf den er ausgestellt wurde. Dies kann z. B. bei Karten fürs Fußballstadion im Hinblick auf ein Stadionverbot der Fall sein.
Möchte man den Gutschein nicht einlösen und fragt den Verkäufer nach Barauszahlung des Gutscheins, darf dieser die Barauszahlung mit Recht verweigern, liegt es doch in der Natur des Gutscheins, diesen gegen eine Ware oder Dienstleistung einzutauschen. Zahlt der Verkäufer tatsächlich den Gutschein in bar aus, tut er das lediglich aus Kulanz gegenüber dem Kunden.
Hat man die Frist zum Eintausch des Gutscheins verschlafen, ist der Gutschein trotzdem noch lange nicht völlig wertlos. Zwar kann der Verkäufer die Einlösung unter Berufung auf den Fristablauf verweigern, doch hat der Gutscheininhaber dann einen Anspruch auf Rückerstattung des Gutscheinwertes. Denn bei Kauf des Gutscheins hat der Händler ja bereits Geld für diesen Gutschein erhalten, wodurch er bei Verweigerung der Gegenleistung „ungerechtfertigt bereichert” wäre. Insofern muss der Verkäufer den Gutscheinwert erstatten, kann aber einen ggf. entgangenen Gewinn abziehen.
Wer sich die oben genannten Tipps zu Herzen nimmt und insbesondere beim Onlinshopping auf Seriosität der Verkäufer achtet, für den sollte es an Weihnachten kaum eine „schöne Bescherung” mit negativem Beigeschmack geben. In diesem Sinne: Frohes Schenken!
(HEI)
Foto: ©iStockphoto.com/morganl
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